Zwischen Vermieter und Mieter einer Wohnung wurde um die Abrechnung der Betriebskosten gestritten. Den Streit ausgelöst hat eine Nachforderung in der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung unter der Position „sonstige Betriebskosten”.
Im Mietvertrag ist unter der Position „sonstige Betriebskosten“ die Umlage einer bunten Mischung von Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung bis zu diversen Wartungskosten vereinbart. Für das streitgegenständliche Jahr wies die Betriebskostenabrechnung unter „sonstige Betriebskosten“ einen bestimmten Betrag aus, ohne ihn näher aufzuschlüsseln.
Daraufhin weigert sich der Mieter die geforderte Nachzahlung zu leisten mit der Begründung, die Betriebskostenabrechnung sei formell unwirksam. Die sonstigen Betriebskosten hätten nach Kostenarten aufgeschlüsselt werden müssen. Der Streit nimmt seinen Weg durch die gerichtlichen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Eine Aufschlüsselung nach Kostenarten ist immer dann erforderlich, wenn die einzelnen abgerechneten Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Das ist im konkreten Streit ganz eindeutig der Fall. Die Trinkwasseruntersuchung hat nichts mit der Dachrinnenreinigung zu tun. Daher hätten hier die einzelnen Kostenarten angegeben und es hätte genau aufgeschlüsselt werden müssen, welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind.
Ein enger Zusammenhang besteht hingegen grundsätzlich bei den Kosten innerhalb der einzelnen Ziffern des Betriebskostenkataloges. Daher hat der BGH die Abrechnung der Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter „Versicherungen“ zugelassen.
BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – VIII ZR 371/19, BGH-Entscheidungsdatenbank