Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.05.2022 für Recht erkannt, dass der Vermieter einer Mietwohnung Kosten, die ihm durch die Anmietung von Rauchwarnmeldern entstehen, in der Betriebskostenabrechnung nicht auf die Mieter umlegen kann.
Rauchwarnmelder sind explizit nicht unter den Aufwendungen in § 2 Nr. 1-16 BetrKV erfasst, sodass nur der Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV einschlägig hätte sein können.
Betriebskosten gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV sind solche, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Somit erfüllen die dem Vermieter laufend entstehenden Kosten alle zu fordernden Merkmale. Insbesondere weist der Grund für die Kosten den erforderlichen Bezug zur Mietsache auf, da der Einbau von Rauchwarnmeldern nicht nur zu einem höheren Sicherheitsstandard führt, sondern inzwischen auch gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Bundesgerichthof stellte jedoch zutreffend fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln nicht umlagefähig sind. Kosten für den Kauf und die Installation von Rauchwarnmeldern kann der Vermieter somit nicht umlegen.
Wählt der Vermieter nun die Anmietung der Rauwarnmelder statt den Kauf, so wäre eine dadurch entstehende Umlagefähigkeit der Kosten mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar und scheidet daher aus.
BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20, BGH-Entscheidungsdatenbank