BGH: Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren bei laufenden Mietverhältnissen nicht anwendbar

Eine Mietpartei hatte bereits im Jahr 1984 im Badezimmer Fliesenarbeiten vorgenommen, in dessen Zuge auch ein Bodenabfluss eingebaut wurde. Dieser Einbau geschah jedoch mangels korrekter Abdichtung nicht sach- und fachgerecht, sodass die darunter liegenden Dachbalken über die Jahre durch die Feuchtigkeit angegriffen worden sind, bis die darunter liegende Decke einsturzgefährdet wurde.

Im Schadensersatzprozess berief sich der Mieter auf § 199 Abs. 3 Ziff. 2 BGB und auf die Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, die mittlerweile zwischen der schädigenden Handlung und der Geltendmachung der Ansprüche lagen.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 31.08.2022, dass der Mieter sich nicht auf die Verjährungshöchstfirst berufen kann. Die Regelung aus dem Allgemeinen Teil des BGB wird durch die mietrechtliche Spezialvorschrift des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verdrängt, wonach Schadensersatzansprüche wegen der Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache innerhalb von sechs Monaten ab Rückerhalt der Mietsache verjähren.

Ist die Wohnung über 30 Jahre im Besitz des Mieters, so beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche trotzdem erst ab Rückerhalt der Mietsache.

BGH, Urteil vom 31.08.2022 – VIII ZR 132/20, BGH-Entscheidungsdatenbank