Dürfen Flüchtlinge in die Mietwohnung aufgenommen werden?

In Anbetracht des Krieges in der Ukraine ist die Hilfsbereitschaft gegenüber Kriegsflüchtlingen stellenweise groß. Einige wollen helfen, indem sie Flüchtlinge in ihrer Mietwohnung aufnehmen wollen.

Rechtlich gesehen ist dies zunächst unproblematisch möglich. Auch der nur vorübergehend aufgenommene Flüchtling zählt zunächst als Besucher. Betreffend den Besuch hat der Vermieter zunächst keine Möglichkeit, diesen generell auszuschließen, wie schon das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung 1 BvR 2285/03 vom 16.01.2004 feststellte. Es obliegt allein dem Mieter, wen er in seine Wohnung lässt und wen nicht. Grenzen hat dies dort, wo der Besuch den Hausfrieden stört oder eine Gefahr für die Gebäudesubstanz darstellt.

Problematischer wird es bei der Zeit. Ein Besuch ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nicht über einen zu langen Zeitraum hinausgeht. Hierzu gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, es ist in der Regel aber bei einem Zeitraum von 6-8 Wochen noch von einem Besuch auszugehen. Das AG Frankfurt/Main-Höchst ging in seinem Urteil vom 12.01.1995, Az.: 3 C 5170/94 davon aus, dass eine Aufnahme oder Überlassung der Mietwohnung von 12 Wochen auf jeden Fall keinen Besuch mehr darstellt und somit auch zu einer ordentlichen Kündigung führen kann.

Ist die Aufnahme auf längere Zeit geplant, kann in Erwägung gezogen werden, dem Vermieter die Untervermietung der Wohnung anzuzeigen. Zeigt sich der Vermieter einverstanden, ist dies in der Regel mit einem erhöhten Mietbeitrag verbunden. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, die sich nur auf einen Teil der Wohnung bezieht, so ist zunächst fraglich, ob ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht. In der Regel geht es hier um finanzielle Betrachtungen oder die Aufnahme von Verwandten. Es gibt aber auch Beispiele für ein berechtigtes Interesse, wo ein Untermieter aufgenommen werden durfte, weil ein älterer Mieter Angst vor Vereinsamung hatte. Ob in der Aufnahme eines Flüchtlings als Untermieter ein berechtigtes Interesse darstellt, ist noch nicht abschließend geklärt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies zumindest in Ballungszentren mit Wohnungsnot vorliegt.

Weiter darf das berechtigte Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Es ist somit nicht möglich, nun eine größere Wohnung anzumieten mit dem bewussten Hintergedanken dort Flüchtlinge zur Untermiete aufnehmen zu wollen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vermieter die Untervermietung nur verweigern, wenn seinerseits berechtigte Interessen gegen eine Untervermietung sprechen. Diese können etwa in der Person des Untermieters liegen oder eine Überbelegung der Wohnung dadurch herbeigeführt würde.

Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, wäre er vor Gericht auf Zustimmung zu verklagen.

Beabsichtigt der Mieter die gesamte Überlassung der Mietwohnung und nicht nur einen Teil, so kann er dies gegenüber dem Vermieter selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht durchsetzen. Er kann das Mietverhältnis dann ausschließlich außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.