Mietminderung wegen zu heißer Wohnung im Sommer

Gerade Mieter einer Dachgeschosswohnung bekommen im Hochsommer die steigenden Temperaturen am eigenen Leib zu spüren. Steigen die Temperaturen über ein gewisses Maß, sind ein entspannter Aufenthalt in der Wohnung, sowie ein geruhsamer Schlaf oft nur eingeschränkt möglich. Somit stellt sich die Frage, ob bei extremer Hitze in der Mietwohnung die Miete gemindert werden kann.

Eine einheitliche Rechtsprechung existiert nicht. Hier entscheiden die Gerichte im Einzelfall. So entschied das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 10.05.2006 – 46 C 108/04, dass der Mieter einer Obergeschosswohnung die Miete um 20 % mindern kann, wenn die Temperaturen tagsüber 30 Grad und nachts 25 Grad überschritten.

Dem Fall lag die Besonderheit zu Grunde, dass die Wärmedämmung des Dachs den zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes nicht dem Stand der Technik entsprach, worauf der Mieter zumindest einen Anspruch hätte. Darüber hinaus wies das Gericht aber auch darauf hin, dass auch ein Mangel vorliege, wenn die Erwärmung durch Sonneneinstrahlung die Umgebungstemperaturen ein Maß erreichen lasse, dass die Eignung zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt sein.

Das Amtsgericht Leipzig erkannte mit Urteil vom 06.09.2004 – 164 C 6049/04 einen Mietmangel in einer Maisonettewohnung von tagsüber 30 Grad und nachts 25 Grad hingegen nicht an.