Probleme beim Wohnraummietvertrag durch mehrere Mieter

Sind mehrere Personen auf Mieterseite an einem Mietvertrag beteiligt, kann der Mietvertrag gegenüber diesen durch den Vermieter auch nur einheitlich gekündigt werden.

Spiegelbildlich hat das zur Folge, dass die Mieter gegenüber dem Mieter aber auch nur einheitlich den Mietvertrag kündigen können. Haben zwei Personen somit den Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen, bedarf es bei der schriftlichen Kündigung der Unterschrift beider Mieter. Insoweit ist es nicht möglich, dass nur ein Mieter kündigt oder beide Mieter die Beendigung des Mietverhältnisses nur für einen Mieter erklären.

Im Innenverhältnis bilden die Mieter nach überwiegender Rechtsauffassung eine Gemeinschaft, sodass derjenige der die Gemeinschaft auflösen möchte, also die Kündigung herbeiführen möchte, einen Anspruch gegenüber der Gemeinschaft auf Auflösung hat, somit auf Kündigung des Mietverhältnisses, wenn berechtigte Interessen des anderen Mieters nicht entgegenstehen. Wirkt der andere Mieter an einer Kündigung dennoch nicht mit, muss er von den übrigen Mietern auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagt werden.

Eine Besonderheit gilt bei Ehegatten, deren Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Hier kann der Ehegatte gegenüber dem anderen Teil ein Verweigerungsrecht auf Grund von ehelicher Solidarität haben.

Möchten die Parteien erreichen, dass ein Mieter ausscheidet und das Mietverhältnis mit den anderen Mietern fortgesetzt wird, so kann eine Entlassungsvereinbarung geschlossen werden. Hierzu ist auch die Mitwirkung aller Mieter und die des Vermieters erforderlich. In dem Vertrag wird geregelt, unter welchen Bedingungen der Mieter entlassen wird und dass alle Pflichten und Rechte auf die übrigen Mieter übergehen.

Eine Ausnahme kann für Ehegatten gelten, wenn diese sich im Rahmen der Scheidung einig sind, dass einem Ehegatten die Wohnung überlassen werden soll. In dieser Sonderkonstellation hat der Vermieter die Überlassung hinzunehmen. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Grundsätzlich gilt der allgemeine Zustimmungsgrundsatz auch für das Ausscheiden eines Mitglieds aus einer Wohngemeinschaft oder die Aufnahme eines neuen WG-Mitgliedes, wenn alle Mitglieder der WG Hauptmieter sind. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Vermieter bei Abschluss des Mietverhältnisses klar war, dass der Mietvertrag hauptgegenständlich als WG geschlossen wurde, die nicht auf Dauer angelegt ist und somit ein Austausch von Mietern zu erwarten ist. In diesen Fällen muss der Vermieter zumindest dem Austausch eines Mieters zustimmen, wenn in der Person des neuen Mieters keine Gründe liegen, die es dem Vermieter die Aufnahme der Vertragsbeziehung unzumutbar machen.