AG Waldbröl: Keine Haftung für Ziegen im Streichelgehege

Das Amtsgericht Waldbröl hat mit Urteil vom 24. Mai 2022 – 14 C 92/20, BeckRS 2022, 11959 entschieden, dass der Inhaber eines Tierparks nicht für Ziegen im Streichelgehege haftet.

Eine Mutter hatte mit ihrer zweijährigen Tochter ein Streichelgehege mit Ziegen betreten. Die Ziegen seien daraufhin auf sie losgestürmt. Die Mutter nahm ihre Tochter schützend auf den Arm. Beim Ausweichen vor den Ziegen soll sie über Tiere und Baumwurzeln gestürzt sein.

Die Mutter erlitt durch den Sturz eine Verletzung. Sie war zwei Monate dienstunfähig erkrankt.

Das AG Waldbröl geht von einem 100-prozentigen Mitverschulden der Mutter aus. Die Mutter hat sich in die Situation der drohenden Eigengefährdung begeben. Es ist allgemein bekannt, dass Ziegen ein aufdringliches Verhalten gegenüber Menschen zeigen. Insbesondere Ziegen in einem Streichelgehege seien an die Anwesenheit von Besuchern gewöhnt. Außerdem würden die Besucher oftmals Tierfutter mitführen.