BGH: Versicherungsschutz für COVID-19 im zweiten Lockdown

Die Klägerin, Betreiberin von Beherbergungsstätten, verlangte von dem beklagten Betriebsschließungsversicherer Schadensersatz aufgrund einer vom zuständigen Landkreis getroffenen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus, die es Betreibern von Beherbergungsstätten untersagte, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. In diesem Zusammenhang stellte der BGH zunächst klar, dass es für die behördliche Anordnung der Schließung eines Betriebes keines Verwaltungsaktes bedarf. Insoweit reicht es aus, dass die Schließung auf einer erlassenen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung basiert, die wiederum ihre Grundlage im Infektionsschutzgesetz hat.

Daneben beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 mit der Problematik, ob es für die Bestimmung der in den §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ankommt oder ob eine Auslegung der entsprechenden Versicherungsklausel dahin möglich ist, dass eine Bezugnahme auf die §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung erfolgen soll. Nach eingehender Abwägung der verschiedenen Rechtsstandpunkte gelangt der BHG zu der Auffassung, dass schlussendlich beide Auslegungen vertretbar sind.

Dies führt aber zu dem Ergebnis, dass in solch einem Fall von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen ist, sodass es letztlich hinsichtlich der Bestimmung der namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger der §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ankommt, da zu diesem Zeitpunkt der COVID-19-Ereger namentlich in die genannten Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen worden war.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 – IV ZR 465/21, BGH-Entscheidungsdatenbank