Bei der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der privaten Unfallversicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, die dazu dient, schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden vom Versicherungsschutz auszugrenzen. Die Versäumung dieser Frist führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass der Invaliditätsanspruch gar nicht erst entsteht und auch nicht entschuldigt werden kann.
Das OLG Frankfurt hat nunmehr mit Urteil vom 16. März 2022 entschieden, dass es dem beklagten Unfallversicherer nicht verwehrt ist, sich auf die Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung wegen etwaig unterbliebener oder unzureichender Belehrung zu berufen. Denn im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger seinen Unfallversicherer über den stattgehabten Unfall erst zu einem Zeitpunkt informiert, als die Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung bereits abgelaufen war. Zu diesem Zeitpunkt traf den beklagten Unfallversicherer aber keine Pflicht mehr, auf die bereits abgelaufene Frist zur Invaliditätsfeststellung hinzuweisen, da er nach § 186 VVG nur auf noch einzuhaltende Fristen, nicht aber auf abgelaufene Fristen hinweisen muss.
OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2022 – 7 U 244/20, Hessenrecht