OLG Köln: Kein Versicherungsschutz für Rechtsanwalt bei Treuhandtätigkeit zur Wahrung rein wirtschaftlicher Belange

Die klagende Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Sozietät verlangte von ihrem Berufshaftpflichtversicherer Gewährung von Deckungsschutz. Insoweit war einer ihrer Rechtsanwälte von einem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung getätigter Überweisungen in Anspruch genommen worden, die dieser Rechtsanwalt für einen Mandanten durchgeführt hatte. Für diesen Mandanten hatte die Rechtsanwaltssozietät ein eigenes Anderkonto eingerichtet, um von dort aus zahlreiche Abbuchungen, Überweisungen und Einzahlungen tätigen zu können.

Das OLG Köln entschied durch Urteil vom 24.05.2022, dass bezüglich der genannten Tätigkeiten kein Versicherungsschutz in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht, da die Sozietät vorliegend von ihrem Mandanten mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt war, die nicht rechtsanwaltstypisch sind. Bei einer vertraglich begründeten Treuhandtätigkeit durch einen Rechtsanwalt kann eine anwaltliche Treuhandtätigkeit nur bejaht werden, wenn es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört, den Treugeber auch in Rechtsfragen zu beraten oder wenn er umfassend zu dessen Rechtsbesorgung befugt ist. Eine Treuhandtätigkeit, bei der es primär und ausschließlich um wirtschaftlichen Belange (Vermögensverwaltung) geht und die nicht mit einer Rechtsberatung in Zusammenhang steht, stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar, sodass diesbezüglich entsprechend der vereinbarten Versicherungsbedingungen, die Versicherungsschutz „bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit“ gewähren, keine Deckung im Rahmen der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung besteht.

OLG Köln, Urteil 24.05.2022 – 9 U 173/20, NRWE