Zum wiederholten Male hatte sich die obergerichtliche Rechtsprechung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die behördliche Schließung eines Restaurants wegen COVID-19 zu einem Deckungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung führt. Im vorgenannten Fall, den das OLG Oldenburg mit Urteil vom 15. November 2021 (Az.: 1 U 118/21) entschied, gewährte der Betriebsschließungsversicherer nach den vertraglich vereinbarten Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird. Die Seuchen wurden dabei unter Verweis auf das BSeuchG in den Versicherungsbedingungen im Einzelnen aufgeführt.
Eine solche Klausel stellt nach Rechtsauffassung des OLG Oldenburg eine abschließende Aufzählung konkreter Krankheiten dar, die nicht erweiterungsfähig sind, da insbesondere das Wort „namentlich“ in der Klausel nicht verwendet wurde. Denn nur dann könne ein erweiterter Leistungsinhalt abgeleitet werden, da dem Wort „namentlich“ eine ähnliche Wortbedeutung zukomme wie den Wörtern „insbesondere, beispielhaft“. Fehlt aber eine solche Wortwahl, liegt eine abschließende Aufzählung der versicherten Seuchen in den Versicherungsbedingungen vor, die weder eine erweiternde Auslegung zulassen noch für sich betrachtet überraschend, unangemessen oder intransparent sind.