OLG Saarbrücken: Nachweis des Risikoausschlusses für „Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung“

Das OLG Saarbrücken hatte über die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Unfallversicherer zu entscheiden. Insoweit war der klagende Versicherungsnehmer in seinem Haus gestürzt und zwei Tage lang liegen geblieben, ehe er von einem Freund aufgefunden wurde.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass es keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls hatte, auch wenn die Beklagte zuverlässiger Weise dieses Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestritten hatte. Das Vorliegen eines Unfalls im Sinne eines plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, welches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung nach sich zog, war angesichts der vorliegenden Arztberichte, die mehrere Schnittverletzungen dokumentierten, für das Gericht unzweifelhaft.

Allerdings scheiterte die Klage des Versicherungsnehmers an der Ausschlussklausel, wonach kein Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person durch  Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Peron ergreifen besteht. Diese Ausschlussklausel soll solche Unfälle vom Versicherungsschutz ausnehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen gefahrerhöhenden gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherungsnehmer darstellen.

Die Tatsache, dass der Kläger bei einem Sturz auf einem am Boden befindlichen Wasserglas zwei Tage lang auf den Boden lag sowie die vorhandenen Arztberichte die von einer Vorgeschichte dergestalt sprachen, dass weitere Stürze nach Synkopen in der Vergangenheit vorlagen, sprechen nach Auffassung des Gerichts dafür, dass der stattgehabte Unfall durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht worden war. 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. September 2022 – 5 U 107/21, Bürgerservice Saarland