Das OLG Saarbrücken hatte Regulierungsansprüche eines Versicherungsnehmers gegen seinen Kaskoversicherer zu prüfen. So war der klagende Versicherungsnehmer auf einem Motorrad unterwegs, wobei es zu einem Unfall kam und das Motorrad beschädigt wurde.
Insoweit stellte das Gericht zunächst fest, dass im Rahmen der Fahrzeug-Teilkaskoversicherung der Versicherer Ersatz nur für die bedingungsgemäß als Versicherungsfall vereinbarten Ereignisse leisten muss. Nach der insoweit allein in Betracht kommenden Klausel ist „der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit Tieren“ versichert.
Ein Zusammenstoß erfolgte allerdings nicht, da es nicht zu einer Berührung des Motorrades mit einem Tier gekommen war. Vielmehr hatte der Kläger beim Einfahren in eine leichte Rechtskurve am rechten Straßenrand Rehe wahrgenommen, vor denen er sodann ausgewichen ist. Bei diesem Ausweichmanöver kam es zum angesprochenen Unfall und zur Beschädigung des Motorrades. Diese Situation führt aber dazu, dass dem Kläger der unfallbedingt entstandene Schaden unter dem Aspekt des sogenannten Rettungskostenersatzes (§§ 83, 82, 90 VVG) zu erstatten ist.
Insoweit hat der Teilkaskoversicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dieser zur Schadensabwendung oder -minderung tätigt, auch wenn sie erfolglos geblieben sind. Voraussetzung ist diesbezüglich, dass der Versicherungsnehmer die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durfte. Ersatzfähig sind demnach grundsätzlich die Folgen von Fahrmanövern, die der jeweilige Fahrer nach den konkreten Umständen, insbesondere zur Vermeidung des Versicherungsfalls „Zusammenstoß mit Tieren“, für erforderlich halten durfte.
Das Gericht urteilte insoweit, dass ein wildbedingtes Ausweichmanöver immer mit der „Gebotenheit“ der Rettungsmaßnahme einhergehe. Da es sich im Übrigen auch nicht um eine Reflexhandlung des Klägers beim Ausweichmanöver handelte, sondern um eine bewusste Rettungshandlung, waren die Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes erfüllt, sodass der Regulierungsanspruch des klagenden Versicherungsnehmers begründet war.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. November 2022 – 5 U 120/21, Bürgerservice Saarland