Der BGH hat entschieden, dass ein Gesellschafter gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister hat. Vielmehr ist ein solcher Unterlassungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter zu richten, da dies eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht darstellt.
BGH, Urteil vom 08.11.2022 – II ZR 91/21, BGH-Entscheidungsdatenbank