BGH: Kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises wegen pandemiebedingter Veranstaltungsabsage bei Angebot eines Wertgutscheins

Der Kläger hatte über das Internetportal der beklagten Ticketsystemdienstleisterin Eintrittskarten für eine Musicalaufführung in Hamburg erworben. Diese Veranstaltung wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie später abgesagt.

Nunmehr begehrte der Kläger von der Beklagten die Erstattung des Ticketpreises, was der BGH jedoch mit Urteil vom 13.07.2022 ablehnte. So führte der BGH aus, dass zwischen den Parteien ein Rechtskauf stattgefunden hatte, den die Beklagte durch Übertragung des Eigentums und des Besitzes an der Eintrittskarte, die ein Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung verschafft, vollumfänglich erfüllt hatte. Aus dem reinen Bestellvorgang lässt sich darüber hinaus nicht ableiten, dass die Beklagte im Sinne einer Garantie für die Durchführung der Veranstaltung haften wollte.

Auch eine Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines möglichen Widerrufs stand dem Kläger nicht zu. Zwar lag ein Fernabsatzvertrag gem. § 312c Abs. 1 BGB vor. Das Widerrufsrecht bestand jedoch gem. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht, da es sich um einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelte.

Zu guter Letzt verneinte der BGH auch eine Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dabei ließ der BGH offen, ob tatsächlich überhaupt von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im vorliegenden Falle gesprochen werden könne. Jedenfalls scheitert ein entsprechender Rückzahlungsanspruch deshalb, weil dem Kläger das Festhalten an dem Vertrag nicht unzumutbar war. Denn die beklagte Ticketsystemdienstleisterin hatte dem Kläger als Ersatz für die abgesagte Veranstaltung Wertgutscheine angeboten, die der Kläger jedoch nicht annahm.

Diese Gutscheinlösung für den Fall Corona-bedingt abgesagter Veranstaltung hatte der Gesetzgeber im Veranstaltungsvertragsrecht gem. Art. 240 § 5 EGBGB eingeführt, wobei der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Veranstalter beschränkt ist und nicht unmittelbar für Vorkaufsstellen Anwendung findet. Nach Rechtsauffassung des BGH lief es allerdings der Intention des Gesetzgebers zuwider, wenn ein Käufer von einer als Kommissionärin handelnden Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage der Veranstaltung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Rückzahlung des Ticketpreises verlangen könnte. Denn bei solch einem Ergebnis könnte sich sodann die Vorverkaufsstelle bei keinem Veranstalter schadlos halten, was letztlich der gesetzlichen Regelung zur Gutscheinlösung in Art. 240 § 5 EGBGB zuwider laufen würde.

BGH, Urteil vom 13.07.2022 – VIII ZR 317/21, BGH-Entscheidungsdatenbank