OLG Brandenburg: Wie ist der Anspruch auf Einreichung einer Liste der Gesellschafter zu vollstrecken?

Wenn eine GmbH eine aktuelle Gesellschafterliste nicht freiwillig beim Handelsregister einreicht und zur Einreichung der Liste verurteilt wird, stellt sich die Frage, wie dieser Anspruch zu vollstrecken ist.

Das Einreichen der Gesellschafterliste ist keine Willenserklärung. Eine Vollstreckung nach § 894 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.

Das OLG Brandenburg entschied vielmehr, dass der Anspruch als nicht vertretbare Handlung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Das bedeutet, dass der Anspruch zu vollstrecken ist, indem gegenüber dem Geschäftsführer Zwangsmittel (Zwangsgeld oder Zwangshaft) festgesetzt werden.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2022 – 7 W 21/22, Landesrecht Brandenburg