In der Satzung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) kann und sollte geregelt werden, dass im Falle eines Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrags seiner Stammeinlage gezahlt wird. Eine solche Regelung ist nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, selbst wenn ein großer Abstand zwischen dem Nennwert und dem Verkehrswert besteht. Bei einer gemeinnützigen GmbH ist eine solche Regelung nicht nur zulässig, sondern geboten. Es muss sichergestellt werden, dass die Gesellschafter keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten, sondern dass die Mittel ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet werden.
OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2022 – 8 U 112/21, NRWE