AG Charlottenburg: Anfechtungsklage gegen die anderen Wohnungseigentümer und nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Nach der Reform des Wohnungseigentumsrechtes sind seit dem 01.12.2020 sogenannte Beschlussklagen (Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage ) nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Am 18.01.2021 reichte ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein, richtete diese indes gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in seinem Urteil vom 16.04.2021 (Aktenzeichen 73 C 8/21) die Klage abgewiesen. Ein Parteiwechsel nach Ablauf der  Klagefrist sei nicht mehr möglich.

Soweit der BGH (Urteil vom 06.11.2009, Aktenzeichen V ZR 73/o9) entschieden habe, dass ein Parteiwechsel von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf die Wohnungseigentümer nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, gelte dieses nach der Reform des Wohnungseigentumsrechtes nicht mehr. Der BGH hatte seine (alte) Rechtsprechung auf § 44 WEG (alter Fassung) gestützt, der indes nicht mehr herangezogen werden kann.

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