AG Essen: Können die Wohnungseigentümer einen Beschluss fassen, wonach eine Vermietung eines Sondereigentums nur mit Zustimmung der WEG möglich ist?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass eine ordnungsgemäße Vermietung einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage nur dann zulässig sei, wenn vorher die Zustimmung der WEG durch den Verwalter erklärt werde. Dazu habe der entsprechende Wohnungseigentümer (Vermieter) die Gemeinschaft über den Namen, Beruf, Familienstand und Wohnanschrift des Mietinteressenten sowie die Zahl der einbeziehenden Personen vor Vermietung zu informieren.

Dieser Beschluss wird angefochten, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Es läge keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer vor.

Genauso sieht es auch das Amtsgericht Essen in seinem Urteil vom 09.12.2021 – 196 C 73/21, NRWE. Der Beschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Eine Zustimmung zur Vermietung bzw. Verpachtung käme nur dann zum Tragen, wenn dies ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung so vorgesehen sei (vergleiche dazu auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.06.2005 – 20 W 63/05). Insbesondere liegt auch keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 19 Abs. 1 WEG vor. Danach können Wohnungseigentümer Regelungen bezüglich einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung schließen. Nach allgemeiner Meinung ist diese Vorschrift indes so eng auszulegen, dass nicht in das Recht des Wohnungseigentümers, grundsätzlich nach Belieben sein Sondereigentum zu nutzen, eingegriffen werden kann.