AG Wuppertal: Kann man bei einer nach Anfechtung aufgehobenen Jahresabrechnung auf eine Korrektur verzichten?

Eine Jahresabrechnung, die durch Beschluss genehmigt wurde, wurde aufgrund einer Anfechtungsklage vom zuständigen Wohnungseigentumsgericht für ungültig erklärt. Nach Rechtskraft des Urteils beschließen jedoch die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass diese Jahresabrechnung dennoch nicht erneut erstellt werden soll. Dieser Beschluss wiederum wird angefochten.

Das Amtsgericht Wuppertal hat sodann in seinem Urteil vom 29.09.2021 – 95b C 20/21, NRWE auch diesem Beschluss aufgehoben. Zwar besitzen die Wohnungseigentümer ein Selbstorganisationsrecht. Grundsätzlich können Sie namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten, also auch gegenüber einem Verwalter, auf Ansprüche verzichten. Auch dieser Beschluss (Verzicht) muss indes ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Vorliegend sah das Amtsgericht Wuppertal keinen Grund für einen Verzicht. Es sei nicht erkennbar, warum die Abrechnung nicht neu erstellt werden solle (nach ordnungsgemäßen Gesichtspunkten) und insoweit der WEG-Verwalter schützenswert sei.