BGH: Abberufung des WEG-Verwalters

Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abgerufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. Mit der Auslegung dieser seit dem 01.12.2020 gültigen Regelung im Wohnungseigentumsgesetz hatte sich der BGH in seinem Urteil vom 25.02.2022 auseinanderzusetzen.

Dabei hat der BGH Folgendes herausgestellt:

Die vorzitierte Vorschrift gilt auch für Altverträge, die vor dem 01.12.2020 geschlossen wurden. Entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder dem Verwaltervertrag sind nicht gültig.

Die Abberufung bedarf keiner Begründung.

Will indes ein Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümer durchsetzen, dass diese einen Beschluss fassen, der auf Abberufung des Verwalters gerichtet ist, so muss das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert sein. Nur wenn der Verwalter in der Vergangenheit schwerwiegende Versäumnisse hat geschehen lassen und seinen Pflichten als Verwalter nachhaltig nicht nachgekommen ist, was wiederum auf eine Einzelfallbetrachtungen hinausläuft, bestünde ein Anspruch auf Abberufung.

BGH, Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21, BGH-Entscheidungsdatenbank