BGH: Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zu einer wesentlichen Umgestaltung der Sondernutzungsfläche

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22 entschieden, dass wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft weigert einer baulichen Veränderung zuzustimmen, dieser Gestaltungsbeschluss mittels einer Beschlussersetzungsklage vor Gericht herbeigeführt werden muss. Nimmt der Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung ohne Beschluss vor, haben die übrigen Wohnungseigentümer gegenüber diesem einen Unterlassungs- und Rückbauanspruch.

Als Sachverhalt lag der Entscheidung eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus zwei Doppelhaushälften auf einem gemeinsam gehörenden Grundstück zugrunde. An den jeweils genutzten Gartenteilen bestand ein Sondernutzungsrecht des jeweiligen Wohnungseigentümers. Die Gemeinschaftsordnung stammt aus dem Jahr 1971 und legte fest, dass die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz (dem WEG) bestimmt sind.

Die Beklagte beabsichtigte im Sondernutzungsbereich ihres Gartens gegen den Willen des übrigen Wohnungseigentümers einen Pool anzulegen. Das Gericht entschied, dass dies eine grundlegende Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage darstellt, zu der das Sondernutzungsrecht nicht berechtigt. Hierfür bedarf es zwingend eines Gestaltungsbeschlusses. Eine grundlegende Umgestaltung ist in der Regel immer dann gegeben, wenn dadurch das optische Gesamtgepräge der Wohnungseigentumsanlage verändert wird.

BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22, Pressemitteilung Nr. 52/2023