Ein Mieter stört (Partylärm, Tür knallen, laute Streitgespräche). Ein Wohnungseigentümer ist dadurch gestört, insbesondere seine Nachtruhe.
Mit diesem Sachverhalt, der immer wieder vorkommt, hatte sich jüngst wieder das Amtsgericht Pinneberg in seinem Urteil vom 14.9.2021 – 60 C 30/20, BeckRS 2021, 39616 zu beschäftigen.
Folgende Grundsätze sind herauszuarbeiten:
Wenn sich die Störung auch auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers auswirkt, so hat dieser das Recht, auch selbst vorzugehen. Ausschließlich zuständig ist nur dann die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn sich die Störung ausschließlich auf das Gemeinschafteigentum auswirkt (vergleiche dazu auch Urteil des BGH vom 11.6.2021 – V ZR 41/19, BGH-Entscheidungsdatenbank).
Der gestörte Wohnungseigentümer kann dabei Ansprüche gegenüber dem Vermieter des störenden Mieters geltend machen. Dabei muss der vermietende Eigentümer alles in seiner Macht stehende unternehmen, damit seine Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren des gestörten Wohnungseigentümers Folge leisten.
Der gestörte Wohnungseigentümer kann aber auch direkt gegen den störenden Mieter vorgehen (BGH, Urteil vom 25.9.2020 – V ZR 300/18, BGH-Entscheidungsdatenbank). Denn der Mieter übt in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum eine von seinem Vermieter als Miteigentümer abgeleitete Befugnis zur Inanspruchnahme an dem fremden Miteigentumsgrundstück aus, die nicht weiter reichen kann, als die Befugnis des Eigentümers selbst.