Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewährt wird. Dieses Einsichtsrecht ist nicht von dem Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Verweigert ein WEG-Verwalter das Einsichtsrecht, so steht dem Wohnungseigentümer, der das Einsichtsrecht geltend macht, das Recht zu, den Anspruch klageweise geltend zu.
Fraglich ist diesbezüglich, ob der Anspruch gegenüber dem WEG-Verwalter oder gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen ist. Gemäß § 18 Abs. 4 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die Einsichtnahme zu gewähren. Für diese erfüllt die Pflicht der Verwalter. Die Klage ist insofern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.
(Vergleiche dazu die Entscheidung Amtsgericht Hamburg-Sankt Georg, Beschluss vom 05.08.2021 – 980 a C 25/21)