Im Grundbuch eines Sondereigentums waren „negative“ Eintragungen vorhanden, die der Sondereigentümer als für sich belastend und kreditschädigend ansah. So waren im Grundbuch unter anderem Sicherungshypotheken eingetragen, ein Vermerk über die Anordnung einer Zwangsverwaltung und einer Zwangsversteigerung sowie auch ein allgemeines Verfügungsverbot im Rahmen einer Insolvenzanordnung.
Alle vorstehenden Eintragungen waren zwischenzeitlich gelöscht worden. Insoweit beantragte der Sondereigentümer nunmehr, dass ein neues Grundbuchblatt angelegt werde, aus dem dann die gelöschten Anträge nicht mehr ersichtlich seien.
Obwohl einige Literaturmeinungen einen solchen Anspruch bejahen, ist die Rechtsprechung dem in ständiger Rechtsprechung entgegengetreten. Zuletzt hat das Kammergericht in Berlin mit Beschluss vom 05.04.2022 einen solchen Anspruch verneint.
KG, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 W 349/21, Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank