Wohl noch der Rechtslage vor dem 01.12.2020 folgend, beschließen die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für das Jahr 2021. Aufgrund dieser Beschlusslage weigert sich ein Wohnungseigentümer, die Vorschüsse zu zahlen. Er beruft sich darauf, dass nicht gemäß der Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über die Vorschüsse zur Kostentragung ein Beschluss vorliege.
In seinem Beschluss vom 20.04.2022 folgt das Landgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz dieser Argumentation nicht. Der Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan genehmigt hätten, sei nicht nichtig. Jedenfalls insoweit eine Verpflichtung zu den Vorschusszahlung beschlossen worden sein, habe eine Beschlusskompetenz bestanden. In dem Beschluss über den Wirtschaftsplan verstecke sich gleichsam der Beschluss über die Vorschüsse.
Die Frage, wie sie vorliegend entschieden wurde, ist umstritten. Der klare Wortlaut des § 28 Abs. 1 WEG spricht gegen die Auslegung, die das Landgericht Frankfurt vorgenommen hat. Richtiger ist es auf jeden Fall, dass aus dem Beschluss, den die Wohnungseigentümer fassen, ohne weitere und transparent hervorgeht, für welches Wohnung oder Teileigentum welches Hausgeld für welches Jahr geschuldet wird. Ferner sollte direkt mit beschlossen werden, wann dieses Hausgeld fällig ist und was passieren soll, wenn ein Eigentümer seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommt.
LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2022 – 13 T 15/22, Hessenrecht