Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung auf der Terrasse einer Miteigentümerin, mit welcher der andere Eigentümer seit Jahren im Streit liegt, ist auch dann unzumutbar, wenn die Terrasse zwar im Gemeinschaftseigentum steht, aber faktisch alleine von der Miteigentümerin genutzt wird. Dem Urteil des LG Frankfurt lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagenden Miteigentümer begehrten im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die WEG die Ungültigkeitserklärung sämtlicher auf einer Eigentumsversammlung gefassten Beschlüsse. Die WEG bestand dabei außer den Klägern nur noch aus einer weiteren Miteigentümerin. Als Ort der streitgegenständlichen Eigentumsversammlung hatte der Verwalter eine Terrasse bestimmt, die zwar im Gemeinschaftseigentum stand, aber faktisch von der einzig weiteren Miteigentümerin allein genutzt wurde. Mit Letzterer waren die Kläger seit Jahren zerstritten.
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass das Erscheinen am Versammlungsort objektiv betrachtet unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen den Miteigentümern zumutbar und für diese akzeptabel sein müsse, was bei zerstrittenen Gemeinschaften einen neutralen Ort erfordere. Einem Wohnungseigentümer könne nicht zugemutet werden, einer Einladung zur Versammlung in der Wohnung eines verfeindeten Wohnungseigentümers zu folgen. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Versammlung an einem neutralen Ort ohne Weiteres möglich wäre. Es sei zudem unerheblich, dass sich die Terrasse auf Gemeinschaftseigentum befinde. Denn diese werde von der weiteren Miteigentümerin jedenfalls faktisch allein genutzt. Ein vertrautes Bewegen am Versammlungsort sei den übrigen Miteigentümern daher nicht möglich.
LG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2023 – 2-13 S 80/22, Hessenrecht