Nach § 18 Abs. Nr. 2 WEG alter Fassung waren Wohnungseigentümer unter anderem dann berechtigt, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, wenn der Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Zahlung des Wohngeldes im Rückstand war. Dabei musste der Rückstand 3 % des Einheitswertes übersteigen und der Verzug musste länger als drei Monate andauern.
Dieses Regelbeispiel ist in der Neufassung des § 17 WEG nicht mehr aufgeführt. Vielmehr ist generell geregelt, dass ein wiederholter, gröblicher Verstoß gegen die Zahlungspflicht trotz Abmahnung vorliegt.
Das Landgericht Frankfurt am Main war in seinem Urteil vom 4.10.2021 (Aktenzeichen 2-13 S 9/21) der Auffassung, dass ein bloßer Zahlungsrückstand nicht ausreichend sei; es reichten aber für das Veräußerungsverlangen fortlaufende, nicht nur geringfügige Rückstände bezüglich des Wohngeldes.
Voraussetzungen für das Veräußerungsverlangen ist immer ein zugrundeliegender Beschluss der Wohnungseigentümer und die Abmahnung des säumigen Wohnungseigentümers durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.