LG Stuttgart: Umfang des Benutzungsrechtes bei einer Sondernutzung (Gartenfläche)

Das Landgericht Stuttgart hatte sich in seinem Urteil vom 10.6.2020 – 19 S 11/18 mit der immer wieder auftauchenden Frage zu beschäftigen, welche Veränderungen und Maßnahmen ein Sondernutzungsberechtigter in „seinem“ Garten treffen darf.

Zusammenfassend kann diesbezüglich festgehalten werden:

Maßnahmen der Gartenpflege sind immer erlaubt:

  • die für den Erhalt der Pflanzen notwendige Bewässerung
  • der übliche Baumschnitt
  • das Auslichten von Bäumen
  • die Erneuerung abgestorbener Pflanzen
  • das Rasenmähen und Heckenschneiden

 

Maßnahmen, die über die Gartenpflege hinausgehen, sind bauliche Veränderung. Diese sind zum Beispiel:

  • Dauerhafter und deutlicher Rückschnitt einer Hecke
  • Errichtung einer Gabionenwand
  • Anlegen großer Pflasterflächen statt Rasen
  • Teeren einer Rasenfläche
  • Errichten von Mauern
  • Fällen von Bäumen und Entfernung von Sträuchern, wenn diese die gärtnerische Gestaltung so beeinflussen, dass sie den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich prägen