Das Landgericht Stuttgart hatte sich in seinem Urteil vom 10.6.2020 – 19 S 11/18 mit der immer wieder auftauchenden Frage zu beschäftigen, welche Veränderungen und Maßnahmen ein Sondernutzungsberechtigter in „seinem“ Garten treffen darf.
Zusammenfassend kann diesbezüglich festgehalten werden:
Maßnahmen der Gartenpflege sind immer erlaubt:
- die für den Erhalt der Pflanzen notwendige Bewässerung
- der übliche Baumschnitt
- das Auslichten von Bäumen
- die Erneuerung abgestorbener Pflanzen
- das Rasenmähen und Heckenschneiden
Maßnahmen, die über die Gartenpflege hinausgehen, sind bauliche Veränderung. Diese sind zum Beispiel:
- Dauerhafter und deutlicher Rückschnitt einer Hecke
- Errichtung einer Gabionenwand
- Anlegen großer Pflasterflächen statt Rasen
- Teeren einer Rasenfläche
- Errichten von Mauern
- Fällen von Bäumen und Entfernung von Sträuchern, wenn diese die gärtnerische Gestaltung so beeinflussen, dass sie den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich prägen