Gemäß den Bestimmungen der Teilungserklärung war für den Vollzug eines Kaufvertrages über ein Sondereigentum die Zustimmungserklärung des WEG-Verwalters erforderlich (§ 12 WEG). Der WEG-Verwalter erteilte seine Zustimmung; die Unterschrift unter die Zustimmungserklärung wurde auch notariell beglaubigt. Der Verwalternachweis wurde ebenfalls in ordnungsgemäßer Weise erbracht.
Das Grundbuchamt rügte, dass der Notar, der die Unterschrift des WEG-Verwalters beglaubigt hatte, nicht gemäß § 15 Abs. 3 GBO bescheinigt hatte, dass er die grundbuchliche Eintragungsfähigkeit geprüft habe. Gegen die Rüge wandte sich der Notar.
Das OLG Naumburg hat in seinem Beschluss vom 16.04.2021 dem Grundbuchamt Recht gegeben. Danach ist die Prüfungspflicht des Notars gemäß § 15 Abs. 3 GBO nicht eng auszulegen. Von der Prüfungspflicht eingeschlossen seien nicht nur Eintragungsbewilligungen selbst, sondern auch alle sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen.
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.04.2021 – 12 Wx 46/20