Die Wohnungseigentümer bestellten zum Beirat den Ehemann einer Wohnungseigentümerin, der selbst indes nicht Eigentümer war. Dieser Beschluss wurde angefochten. In seiner Entscheidung vom 20.8.2021 – 980 a C 29/20 gab das Amtsgericht Hamburg – Sankt Georg der Klage statt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Die Wahl eines Nichteigentümers entspricht demnach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Anerkannt ist es indes, einen werdenden Wohnungseigentümer und einen Miteigentümer zum Beirat zu bestellen. Ob auch Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder Testamentsvollstrecker zum Beirat bestellt werden können, ist streitig. Ob eine juristische Person oder eine Personengesellschaft selbst zum Beirat bestellt werden kann, ist ebenfalls streitig. Ebenfalls streitig ist es, ob der gesetzliche Vertreter einer juristischen oder natürlichen Person Beirat sein kann.