OLG Jena: Zur Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten

In dem Urteil vom 11. Juli 2023 (7 U 328/20) hat das OLG Jena die Grundsätze der Rechtsprechung bestätigt, wonach sich der Werkunternehmer nur ausnahmsweise die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten einwenden kann. 

Zu entscheiden war über die Ersatzvornahmekosten nach einer mangelhaften Reparatur an einer Kälteanlage. Der Auftragnehmer hatte Sicherheitsventile ausgewechselt und zur Abdichtung der Verschraubungen ein Teflonband verwendet, was sich wegen der Inhaltsstoffe der in der Anlage eingesetzten Kältemittel als untauglich erwies. Der Unternehmer verweigerte die Mängelbeseitigung und wurde zur Zahlung von Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme des Auftraggebers verurteilt. Die Kosten der Mängelbeseitigung lagen etwas höher als die Gesamtvergütung, die der Auftragnehmer für seine Reparaturleistung abgerechnet hatte. 

Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit ließ das OLG Jena nicht gelten. Generell sei dieser Einwand nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Werkunternehmer den Mangel verschuldet hat, was hier zu Lasten des Unternehmers gewichtet wurde. 

Entscheidend war sodann die Bewertung, dass die einwandfreie Funktion der Klimaanlage für die Nutzbarkeit nicht der Anlage selbst, sondern mit ihr des gesamten Gebäudes eine wesentliche Bedeutung hatte, sodass der „Wert“ der Leistung insoweit deutlich über dem Umfang der geschuldeten Abdichtungsmaßnahme hinausging.

 (OLG Jena, Urteil vom 11. Juli 2023 – 7 U 328/20)