Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist größtenteils dem Zivilrecht, genauer dem besonderen Schuldrecht, zuzuordnen, enthält aber auch zahlreiche öffentlich-rechtliche Normen. Aus Sicht des Gesetzgebers ist eine eigenständige Regelung der Materie neben dem allgemeinen Vertragsrecht notwendig, da der Arbeitgeber regelmäßig eine deutlich stärkere Verhandlungsposition besitzt und sich der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag in eine soziale Abhängigkeit begibt, so dass die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit stark zum Schutz der Arbeitnehmer eingeschränkt werden muss. Darüber hinaus wird das Arbeitsrecht in besonderem Maße von höchtsrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt.

Das Arbeitsrecht wird in die Unterbereiche Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht gegliedert. Beim Individualarbeitsrecht geht es um das Zustandekommen des Arbeitsvertrages, die hieraus für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehenden Pflichten, um Störungen des Arbeitsvertrages sowie um die Beendigung des Arbeitsvertrages, welches meist durch Kündigung erfolgt. Im Kollektivarbeitsrecht geht es insbesondere um das Tarifvertragsrecht sowie um das Betriebsverfassungsrecht, also Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Aufgrund der inzwischen komplexen und zahlreichen gesetzlichen Regelungen auf diesem Gebiet ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber anwaltliche Hilfe unverzichtbar geworden. Auch ein Betriebsrat kann die Interessen der Belegschaft nur in Kenntnis der aktuellen Rechtslage angemessen vertreten.

Wir sind für Sie insbesondere auf den folgenden Gebieten tätig:

für Arbeitnehmer:

    • Kündigungsschutzklagen,
    • Aushandeln von Abfindungen,
    • Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wie z. B. Abmahnungen, und Änderungskündigungen;

für Arbeitgeber:

    • Entwickeln und Prüfen von Arbeitsverträgen,
    • Vorbereitung von notwendigen Kündigungen,
    • Begleitung im Kündigungsschutzverfahren,
    • Verhandlungen mit dem Betriebsrat und
    • Vertretung im Beschlussverfahren;

für den Betriebsrat:

    • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber,
    • Vertretung im Beschlussverfahren.

 

Architektenrecht / Ingenieurrecht

Das Architekten- und Ingenieurrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekten (auch Landschaftsarchitekten) und am Bau beteiligten Ingenieuren (u.a. Statikern, Bauphysikern, Ingenieuren für Schallschutz und Vermessungsingenieuren). Wesentliche Rechtsgrundlage für dieses nicht einheitlich geregelte Rechtsgebiet ist neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den jeweiligen standesrechtlichen Regelungen der Architekten- und Ingenieurkammern insbesondere die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Die in der Praxis relevantesten Teilgebiete sind das Vertragsrecht, das Honorarrecht, das Haftpflichtrecht, das Urheberrecht und das Berufsrecht.

Im Vertragsrecht stehen die Rechte und Pflichten von Architekt/Ingenieur einerseits und Bauherr/Auftraggeber andererseits aus einem bestimmten Vertrag im Zentrum der rechtlichen Beurteilung. Die vom Architekten oder Ingenieur zu erbringende Leistung kann dabei sowohl planenden als auch bauleitenden oder -überwachenden Charakter haben. Rechtliche Grundlage für die Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse sind neben den einzelnen vertraglichen Regelungen, für die grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, das BGB. Eng verwandt mit dem Vertragsrecht ist das Honorarrecht. Hier steht die Vergütung des Architekten/Ingenieurs für die von ihm zu erbringenden Leistungen im Vordergrund. Verbindliche rechtliche Grundlage hierfür ist die HOAI, die bei Vergütungsregelungen und -vereinbarungen zwingend zugrunde zu legen ist.

Im Haftpflichtrecht werden die Grundsätze und der Umfang der Einstandspflicht des Architekten/Ingenieurs für Fehler bei der Erbringung von Leistungen geregelt. So verfügt der Architekt/Ingenieur, soweit er am Bau tätig ist, zwingend über eine Berufshaftpflichtversicherung, die mögliche Haftungsrisiken für fehlerhafte Leistungen, die sich im Baubereich schnell auf hohe Beträge summieren können, abdecken soll. Typische Streitigkeiten in diesem Bereich brechen dabei nicht nur zwischen dem Bauherren und dem für ihn tätigen Architekten/Ingenieur aus, sondern auch zwischen letzterem und seinem Haftpflichtversicherer, da es wegen der hohen Schadenssummen schnell zu Auseinandersetzungen über dessen Eintrittspflicht kommen kann.

Urheberrecht und Standesrecht runden diese Rechtsmaterie als Nebengebiete ab. Im Zentrum des Urheberrechts stehen Streitigkeiten über die künstlerische Gestaltung von Bauwerken und deren nachträgliche Veränderbarkeit durch Bauherren. Inhalt des Standesrechts sind insbesondere Zulassungsvoraussetzungen und die Regelungen zur Ausübung des Berufes.

Wir vertreten Sie in allen diesen Bereichen, insbesondere

    • beim Entwurf und der Prüfung von Verträgen mit Architekten/Ingenieuren,
    • bei der rechtlichen Beratung und Vertretung in Konflikten jeder Art (etwa der Kündigung eines Vertrages oder bei Honorarfragen), sowohl außergerichtlich als auch vor Gerichten in ganz Deutschland,
    • bei der Abwehr bzw. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, beispielsweise wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern,
    • bei der prozessualen Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Beweis- oder Klageverfahren.

Arzthaftungsrecht

Auf die­sem Rechts­ge­biet geht es da­rum, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Arzt – oder ein Kran­ken­haus­trä­ger – in zi­vil­recht­li­cher Hin­sicht für ei­nen von ihm ver­ur­sach­ten Be­hand­lungs­feh­ler und des­sen Fol­gen ein­zu­ste­hen hat. Dies ist der Fall, wenn ei­nem Arzt schuld­haft (vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig) ein Be­hand­lungs­feh­ler un­ter­läuft und dem be­trof­fe­nen Pa­ti­en­ten da­durch ein Scha­den ent­steht. Der ma­te­ri­el­le Scha­den soll durch ei­ne Scha­dens­er­satz­zah­lung aus­ge­gli­chen wer­den, der im­ma­te­ri­el­le Scha­den durch die Zah­lung von Schmer­zens­geld. In der Re­gel er­folgt nur ei­ne ein­ma­li­ge Zah­lung; in Aus­nah­me­fäl­len kann der Ver­letz­te auch An­spruch auf Zah­lung ei­ner le­bens­läng­li­chen Ren­te ha­ben.

Für das Arzt­haf­tungs­recht gibt es kei­ne be­son­de­ren Vor­schrif­ten; viel­mehr be­ruht die Haf­tung auf ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen, die all­ge­mein gel­ten, näm­lich den Re­ge­lun­gen über Scha­den­ser­satz we­gen der Ver­let­zung ei­ner Pflicht aus ei­nem ver­trag­li­chen Ver­hält­nis (§§ 280 ff. BGB) und auf den Be­stim­mun­gen über die Haf­tung auf­grund so­ge­nann­ter un­er­laub­ter Hand­lung (§§ 823 ff. BGB).

Wenn es auf­grund ei­nes schuld­haf­ten ärzt­li­chen Be­hand­lungs­feh­lers so­gar zu dem Tod ei­nes Pa­ti­en­ten ge­kom­men ist, kön­nen des­sen An­ge­hö­ri­ge, de­nen ge­gen­über der ver­stor­be­ne Pa­ti­ent un­ter­halts­pflich­tig war oder un­ter­halts­pflich­tig wer­den könn­te, we­gen des ent­gan­ge­nen Un­ter­halts Scha­dens­er­satz­an­sprüche ge­gen­über dem Schä­di­ger gel­tend ma­chen.

Die Re­gu­lie­rung von Schä­den er­folgt in der Pra­xis nicht durch den je­wei­li­gen Arzt oder Kran­ken­hau­strä­ger, son­dern durch des­sen Haft­pflicht­ver­si­che­rer. Es be­steht aber kein un­mit­tel­ba­rer An­spruch des Pa­ti­en­ten ge­gen­über dem je­wei­li­gen Haft­pflicht­ver­si­che­rer, son­dern nur ein An­spruch ge­gen­über dem Schä­di­ger. Die­ser wie­der­um hat ei­nen so­ge­nann­ten Frei­stel­lungs­an­spruch ge­gen­über dem Haft­pflicht­ver­si­che­rer.

Je­der Arzt ist Pflicht­mit­glied ei­ner Ärz­te­kam­mer. Vie­le Ärz­te­kam­mern ha­ben so­ge­nann­te Gut­ach­te­raus­schüs­se für ärzt­li­che Be­hand­lungs­feh­ler ein­ge­rich­tet, an die sich Pa­ti­en­ten wen­den kön­nen, um klä­ren zu las­sen, ob in ih­rem Fall ein schuld­haf­ter ärzt­li­cher Be­hand­lungs­feh­ler vor­liegt. Je­de Gu­tach­ter­stel­le ist aber nur für die Ärz­te zu­stän­dig, die der je­wei­li­gen Ärz­te­kam­mer an­ge­hö­ren. Ein sol­ches Ver­fah­ren hat für den Pa­ti­en­ten den Vor­teil, daß er kei­ne Ko­sten tra­gen muß, zugleich aber in al­ler Re­gel ein qua­li­fi­zier­tes ärzt­li­ches Gut­ach­ten er­hält. Nach­tei­lig an die­sen Ver­fah­ren ist lediglich ihre lan­ge Dau­er von mei­stens mehr als ei­nem Jahr.

Wir sind für Sie insbesondere in folgenden Bereichen für Sie tätig:

    • Be­ra­tung und Ver­tre­tung hin­sicht­lich ei­nes Ver­fah­rens vor ei­ner Gu­tach­ter­stel­le,
    • Be­ra­tung und Ver­tre­tung ge­gen­über dem Haft­pflicht­ver­si­che­rer und
    • Füh­rung von Rechts­strei­ten gegen den Arzt oder den Krankenhausbetreiber vor Gerichten in ganz Deutschland.

Baurecht

Das Private Baurecht beinhaltet die gesamte Rechtsmaterie von der Planung bis zur Errichtung von Gebäuden. Es befindet sich dabei an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht und birgt damit eine Fülle spezifischer Probleme, die einen hohen Grad an Spezialisierung notwendig macht.

Neben der Beherrschung der wesentlichen rechtlichen Grundlagen, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile B und C (VOB/B bzw. VOB/C), ergeben, ist es notwendig, die überwiegend komplexen technischen Zusammenhänge zwischen der Bauleistung und den sich hieraus ergebenden Problemen, etwa bei der Vertragsgestaltung, der Vergütung, aber auch der Mängelbeseitigung zu erfassen und für den technischen Laien transparent zu machen.

Das Private Baurecht beginnt dabei nicht erst bei der Grundsteinlegung oder dem ersten Spatenstich, sondern bereits bei der Planung und der Festlegung stimmiger vertraglicher Regelung zwischen Bauherr und Bauunternehmer oder zwischen Bauunternehmer und seinen Subunternehmern. Im Rahmen der Bauabwicklung und -überwachung kann es ebenfalls zu Problemen kommen, die, wenn sie nicht sofort beseitigt werden, zu erheblichen Verzögerungen, Schäden und Verärgerung bei allen Beteiligten führen können.

Wir begleiten Sie in allen Phasen eines Bauvorhabens, sei es als Bauherr, als Bauunternehmer, als Handwerker, als Bauträger oder Projektentwickler, und stehen Ihnen insbesondere zur Seite

    • bei der Vorbereitung, dem Entwurf, der Verhandlung und dem Abschluss von Bauverträgen,
    • bei der Beratung und Vertretung während jeder Phase der Entstehung des Gebäudes,
    • beim Umgang mit Kündigungen des Bauvertrages oder der Insolvenz eines Baubeteiligten,
    • bei der Abrechnung und Streitigkeiten über die Vergütung der Bauleistungen
    • und vertreten Sie bauprozessual umfassend sowohl außergerichtlich als auch vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten in ganz Deutschland.

Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht dient dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Nach dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann jede Person grundsätzlich selber darüber entscheiden, welche Daten von ihr erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dies kommt in dem elementaren Grundsatz des Datenschutzrechts zum Ausdruck, dass Daten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine gesetzliche Vorschrift die Datenverarbeitung erlaubt.

Fragen des Datenschutzes sind eng verknüpft mit der elektronischen Datenverarbeitung. Heutzutage werden personenbezogene Daten regelmäßig in der EDV gespeichert. Für die Nutzung von Diensten im Internet werden personenbezogene Daten erhoben und genutzt. Vielfach werden auch personenbezogene Daten wie z.B. Fotos im Internet veröffentlicht. Die Verwendung dieser Daten richtete sich bisher nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telemediengesetz (TMG), den Datenschutzgesetzen der Länder und dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Ab dem 25.05.2018 finden die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und ein neues Bundesdatenschutzgesetz Anwendung.

Neben Fragen des Datenschutzes stellen sich regelmäßig auch Fragen der Datensicherheit. Nutzer und Diensteanbieter treffen Sorgfaltspflichten bei der Verwendung von Passwörtern, damit Cracker nicht einbrechen können. Immer wieder tauchen neue Fälle auf, in denen Cracker Passwörter ausspionieren oder durch Ausprobieren erraten und so Schaden anrichten. Beispiel hierfür sind Phishing-Fälle (Kunstwort für password fishing), in denen Cracker über das Online-Banking Geld von fremden Konten abheben.

Wir beraten Sie als Rechtsanwälte in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere

  • erstellen oder prüfen wir Datenschutzerklärungen für Sie,
  • reichen wir Beschwerden beim Landesbeauftragten für Datenschutz ein oder wehren diese ab
  • und mahnen wir Diensteanbieter wegen Verstößen gegen den Datenschutz ab oder wehren solche Abmahnungen ab.

Ab dem 01.05.2018 bieten wir unseren Mandanten alternativ auch die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter an.

Wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG). Mitgezählt werden dabei Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten. Wer sensible Daten verarbeitet, kann auch schon bei weniger als 20 Personen einen Datenschutzbeauftragten benötigen (Art. 37 Abs. 1 lit. c DS-GVO).

Gerne übernehmen wir das Amt des externen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen im Ruhrgebiet (Essen und Umgebung).

Erbbaurecht

Das Recht der Erbpacht (= Erbbaurecht) ist in ErbbauRG geregelt. Das Erbbaurecht gibt dem Erbbauberechtigten das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk jeder Art zu haben. Ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein ist der Erbbauberechtigte damit Eigentümer des Bauwerks. In der Praxis hat sich eine Dauer des Erbbaurechtes zwischen 50 und 99 Jahren herausgestellt. Das Erbbaurecht beginnt mit seiner Eintragung im Grundbuch. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des ErbbauRG zu beachten sind, sind Eigentümer und Erbbauberechtigter frei, die Ausgestaltung des Erbbaurechts im Erbbaurechtsvertrag vorzunehmen.

Nach Ablauf der vereinbarten Dauer des Erbbaurechtes hat der Eigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Der Eigentümer kann indes diese Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert. Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so bleiben Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie Reallasten im Grundbuch bestehen; die zugrundeliegende persönliche Schuld geht regelmäßig auf den Eigentümer über. Solche Forderungen, die der Grundstückseigentümer übernimmt, werden auf die Vergütung für das Bauwerk angerechnet.

Gewöhnlicherweise hat der Erbbauberechtigte das Recht und die Pflicht zu Errichtung und Instandhaltung eines Bauwerks. Das Erbbaurecht ist veräußerlich. Der Verkauf und die Belastung des Erbbaurechts bedürfen der Zustimmung des Eigentümers, auf dessen Erteilung ein gesetzlicher Anspruch besteht, wenn die Interessen des Grundstückseigentümers nicht beeinträchtigt werden, § 7 ErbbauRG.

In aller Regel werden in einem Erbbaurechtsvertrag auch sogenannte Heimfallgründe geregelt. Heimfall bedeutet, dass unter gewissen Voraussetzungen der „Rückfall“ des Erbbauberechtigten an den Eigentümer stattfindet. Das Erbbaurecht selbst und seine Belastungen bleiben im Falle des Heimfalls bestehen. In der Regel unterliegen alle Rechtshandlungen, die mit der Begründung, Übertragung und Belastung des Erbbaurechtes zu tun haben, der notariellen Beurkundung.

Wir erbringen insbesondere folgende Leistungen für Sie:

  • Die Begründung, Verkauf und Belastung des Erbbaurechts sowie die entsprechenden Zustimmungserklärungen des Grundstückseigentümers bedürfen der notariellen Beurkundung. Zuständig hierfür sind die Notare Dr. Brandau und Denda.
  • Außergerichtliche anwaltliche Beratung in allen Fragen des Erbbaurechts, etwa Erhöhung des Erbbauzinses, Erklärung des Heimfalls oder Abwicklung des Erbbaurechts nach Zeitablauf
  • sowie gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, falls eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann.

Erbrecht

Der Begriff „Erbrecht“ hat zwei verschiedene Bedeutungen. Zum einen sind damit die Rechtsvorschriften gemeint, die den Übergang des Vermögens einer Person bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen regeln. Das Erbrecht in diesem Sinne ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthalten (§§ 1922 bis 2385 BGB).

Zum anderen ist das Erbrecht ein subjektives Recht, das sogar von Artikel 6 des Grundgesetzes als Grundrecht geschützt wird. Damit ist einerseits das Recht gemeint, selber durch Verfügungen über das Eigentum und andere übertragbare Rechte für die Zeit nach dem eigenen Tod sein Vermögen zu übertragen (etwas zu „vererben“). Spiegelbildlich dazu steht das Recht, auf diese Weise etwas von einem Verstorbenen zu erwerben (etwas zu „erben“).

Die Person, die etwas vererbt, wird „Erblasser“ genannt. Grundsätzlich gibt es für jeden Erblasser die beiden Möglichkeiten, entweder durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag seinen Nachlaß zu regeln. Ein Testament kann jeder errichten, der mindestens 16 Jahre alt ist. Einen Erbvertrag dürfen nur Volljährige abschließen. Ein Testament kann entweder notariell beurkundet oder handschriftlich von dem Erblasser verfaßt werden. In diesem Fall muß es von ihm eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Dabei genügt es, wenn nur einer von ihnen den Text handschriftlich schreibt und beide ihn eigenhändig unterschreiben. Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit immer der notariellen Beurkundung.

Grundsätzlich ist jeder Erblasser frei in seiner Entscheidung, wem er etwas zuwenden will. Zugunsten bestimmter Personen gibt es aber ein Pflichtteilsrecht. Dieses Recht steht den Abkömmlingen (Kindern, Enkeln, etc.), den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, aber nur dann, wenn eine dieser Personen von dem Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld, also nicht auf Beteiligung an den zum Nachlaß gehörenden Gegenständen. Der Erblasser kann nur in besonderen Ausnahmefällen den Pflichtteil entziehen.

Hat der Erblasser keine oder nur eine unwirksame Verfügung hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers, aufgeteilt in verschiedene Ordnungen, und der überlebende Ehegatte. Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Jeder beim Tod des Erblassers lebende Abkömmling schließt seine eigenen Kinder, Enkel, etc. von der Erbfolge aus. Wenn ein Abkömmling beim Tod des Erblassers nicht mehr lebt, treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an seine Stelle; dieses Prinzip wird auch Erbfolge nach Stämmen genannt. Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen.

Die zweite Ordnung der gesetzlichen Erben besteht aus den Eltern des Erblassers und deren anderen Abkömmlingen, also den Geschwistern, Nichten und Neffen, etc. des Erblassers. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Ein Verwandter kann nur Erbe werden, sofern kein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Der überlebende Ehegatte ist – mit unterschiedlichen Anteilen – Miterbe neben Verwandten der ersten Ordnung, der zweiten Ordnung und den Großeltern. In allen anderen Fällen erbt er allein.

Auf dem Gebiet des Erbrechts sind wir für Sie insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

    • Die zu unserer Sozietät gehörenden Notare beurkunden für Sie Testamente, Erbverträge und Erbscheinsanträge;
    • Als Rechtsanwälte vertreten wir Sie vor Gerichten in ganz Deutschland
    • in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins,
    • in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Personen, die an einer Erbschaft beteiligt sind,
    • als Gläubiger, der Ansprüche gegenüber einem Nachlaß hat.

 

Familienrecht

Die gesetzlichen Vorschriften über das Familienrecht stehen im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1297 bis 1921 BGB). Im wesentlichen sind dabei zwei Rechtsmaterien geregelt: einerseits die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Ehe (Eherecht), andererseits die Rechtsverhältnisse miteinander verwandter Personen.

Das Eherecht umfaßt beispielsweise die Regelungen über das Verlöbnis, über die Eingehung und über die Beendigung der Ehe. Der größte Teil dieser Vorschriften enthält die Regelungen, die während der Ehe gelten. Dabei handelt es sich um das Unterhaltsrecht, das eheliche Güterrecht und andere Wirkungen der Ehe.

Im Rahmen des Scheidungsrechts ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann und welche Folgen eine Scheidung hat, und zwar insbesondere für Unterhalt, Güterrecht, Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften), Hausrat und Wohnung sowie gemeinschaftliche minderjährige Kinder. Im Scheidungsverfahren ist für die antragstellende Partei zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, für die andere Partei nur dann, wenn sie einen eigenen Antrag stellen und das Verfahren nicht nur passiv über sich ergehen lassen will.

Verwandt miteinander sind alle Personen, deren eine von der anderen abstammt (Verwandtschaft in gerader Linie), oder die von derselben dritten Person abstammen (Verwandtschaft in der Seitenlinie). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der Geburten, durch die sie entstanden ist. Beispielsweise sind Eltern und Kinder im ersten Grad miteinander verwandt, Großeltern und Enkelkinder im zweiten Grad in gerader Linie und Geschwister im zweiten Grad in der Seitenlinie. Vollbürtige Geschwister haben beide Elternteile gemeinsam, halbbürtige Geschwister haben nur einen gemeinsamen Elternteil.

Die Abstammung im rechtlichen Sinne ist unabhängig von den genetischen Verhältnissen. Die Frau, die ein Kind geboren hat, ist seine Mutter, und zwar unabhängig davon, ob die Eizelle von ihr stammt oder von einer anderen Frau.

Im rechtlichen Sinne Vater eines Kindes ist in erster Linie der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ansonsten kann der Vater auch ein Mann sein, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Jemand, der nach diesen Regeln Vater ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vaterschaft anfechten. Dies ist nur in einem Gerichtsverfahren möglich.

Außerdem regelt das Familienrecht die Personen- und Vermögenssorge von Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die Unterhaltspflicht unter Verwandten, die Annahme als Kind (Adoption) und bestimmte Rechtsverhältnisse, bei denen jemand in besonderen Fällen nicht selber seine rechtlichen Angelegenheiten besorgen kann (Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflegschaft).

Das Gegenstück zu einer Ehe ist für zwei Personen gleichen Geschlechts eine Eingetragene Lebenspartnerschaft. Begründung, Wirkungen, Rechtsfolgen und Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nicht im BGB geregelt, sondern in dem erst im Jahre 2001 erlassenen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft. In manchen Punkten gibt es Übereinstimmungen mit den entsprechenden Regelungen für die Ehe (z.B. beim Güterrecht und beim Versorgungsausgleich), in anderen Punkten mehr oder weniger große Abweichungen.

Wir vertreten und beraten Sie im Rahmen des Familienrechts u.a.:

  • durch die notarielle Beurkundung eines Ehevertrages, eines Lebenspartnerschaftsvertrages oder bestimmter Erklärungen in einem Adoptionsverfahrens durch die zu unserer Sozietät gehörenden Notare;
  • bei den Verhandlungen über einen beabsichtigten Ehevertrag, einen Vertrag über eine Lebenspartnerschaft und einen Vertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft;
  • im Rahmen Ihres Scheidungsverfahrens und bei der Auseinandersetzung einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft außergerichtlich und vor Gerichten in ganz Deutschland.
 

Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Die Grundform der Gesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht nicht wie bei den sogenannten Kapitalgesellschaften das Kapital im Vordergrund, sondern die Tätigkeit der beteiligten Gesellschafter.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat ihre weiteste Verbreitung im Bereich der Freiberufler-Sozietäten sowie der Immobilien- und Vermögensverwaltung.

Die handelsrechtlichen Personengesellschaften sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Es handelt sich dabei um die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die stille Gesellschaft. Diese Gesellschaften üben regelmäßig ein Handelsgewerbe aus. Während bei der OHG wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle Gesellschafter als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt haften, ist bei der KG zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und den nicht persönlich haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten), die lediglich in Höhe ihrer Einlage haften, zu differenzieren. Aus Gründen der Haftungsminimierung wird oftmals eine Kapitalgesellschaft zum alleinigen Komplementär der Kommanditgesellschaft bestimmt („GmbH & Co. KG“).

Das Recht der Kapitalgesellschaften ist in einzelnen Spezialgesetzen geregelt. Von besonderer Bedeutung sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG) mit ihrer Sonderform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Die Grundlagen der GmbH sind im Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelt. Gründer einer GmbH können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Die Gründung einer GmbH bedarf der notariellen Form. Der Gesellschaftsvertrag muß die Firma der GmbH, den Sitz der GmbH, den Gegenstand des Unternehmen, die Höhe des Stammkapitals sowie den Betrag der Stammeinlagen enthalten. Derzeit beträgt das Mindestkapital 25.000,00 €. Die GmbH muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH und vertreten diese gegenüber Dritten nach außen.

Die Rechtsgrundlagen der Aktiengesellschaft (AG) sind im Aktiengesetz geregelt. Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist. An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag, auch als Satzung bezeichnet, muß notariell beurkundet werden. Das Gesellschaftsvermögen einer AG wird als Grundkapital bezeichnet und muß mindestens 50.000,00 € betragen. Die Gründung der Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Form.

Die Leitung einer Aktiengesellschaft liegt bei dem Vorstand, der nicht weisungsgebunden arbeitet. Die Aufsicht über den Vorstand wird durch den Aufsichtsrat vorgenommen.

Neben den vorstehend beschriebenen deutschen Gesellschaftsformen sind bedingt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch ausländische Gesellschaften in Deutschland aktiv. Insbesondere die private Limited by shares (kurz als Limited; Ltd. bezeichnet) erfreut sich großer Beliebtheit, da ein Mindestkapital nicht aufzubringen ist.

Eine sinnvolle gesellschaftsrechtliche Beratung setzt voraus, daß auch die steuerlichen Aspekte hinreichend berücksichtigt werden. Unsere Gesellschaftsrechtler verfügen daher sämtlich über die Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht und/oder Steuerberater.

Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts liegen unsere Schwerpunkte auf:

    • der Beratung bei der Wahl der Rechtsform,
    • der Beratung bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrags,
    • dem Entwurf und Durchsicht der erforderlichen Anstellungsverträge,
    • der gerichtlichen und außergerichtlichen Begleitung von Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern untereinander sowie zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern,
    • der Überprüfung von Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung und gegebenenfalls Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
 

Gewerblicher Rechtsschutz

Als gewerblicher Rechtsschutz wird der Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet bezeichnet. Der gewerbliche Rechtsschutz wird durch Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Designs, Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Urheberrechte gewährleistet. Der Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes im weiteren Sinne umfasst auch das Wettbewerbsrecht.

  • Technische Erfindungen können als Patent (§ 1 PatentG) oder Gebrauchsmuster geschützt werden (§ 1 GebrMG).
  • Als eingetragenes Design können Designs (§ 1 DesignG) geschützt werden. Auf europäischer Ebene spricht man von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
  • Als Marke können Bezeichnungen für Waren- und Dienstleistungen geschützt werden. Marken sind folglich Produktnamen.
  • Als geschäftliche Bezeichnungen können Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt werden (§ 5 MarkenG). Unter einem Unternehmenskennzeichen versteht man den Firmennamen.
  • Persönlich geistige Schöpfungen werden als Werke durch das Urheberrecht geschützt (§ 2 UrhG).

Für die gewerblichen Schutzrechte mit Ausnahme von Unternehmenskennzeichen und Urheberrechten ist grundsätzlich eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum erforderlich. An die Anmeldung schließt sich das Eintragungsverfahren an, in dem ggf. geprüft wird, ob Schutzhindernisse vorliegen. Anschließend wird das Schutzrecht erteilt. Dritte haben ggf. die Möglichkeit gegen die Erteilung des Schutzrechts Einspruch bzw. Widerspruch einzulegen oder auf Nichtigkeitserklärung des Schutzrechts zu klagen.

Der Inhaber des Schutzrechts kann Dritten das Recht einräumen, das Schutzrecht zu benutzen. Derartige Rechteinräumungen erfolgen durch Lizenzvereinbarungen. Lizenzen können die bloße Nutzung oder auch die Verwertung des Schutzrechts umfassen.

Die Verteidigung gewerblicher Schutzrechte erfolgt im Wege von Abmahnungen und sich daran anschließenden einstweiligen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren. Dabei werden regelmäßig Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Schutzrechtsverletzung geltend gemacht.

Wir

    • melden Ihr Schutzrecht an,
    • verfassen und prüfen Lizenzverträge
    • und machen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend bzw. wehren diese ab.

Im gewerblichen Rechtsschutz sind wir vorwiegend im Designrecht, Geschmacksmusterrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht tätig. Bei schwierigen technischen Fragestellungen empfehlen wir einen Patentanwalt hinzuziehen. Patentanwälte sind Naturwissenschaftler und verfügen über die notwendigen technischen Kenntnisse.

Grundstücksrecht

Die Begriffe „Immobilienrecht“ und „Grundstücksrecht“ werden oft als Synonym gebraucht.

Vorliegend wird unter Grundstücksrecht das Eigentumsrecht am Grundstück verstanden, welches sich direkt aus der Eigentümerposition herleitet (§§ 905 ff. BGB; landesgesetzliche Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes).

Folgende Regelungsinhalte gehören beispielsweise in diesen Bereich:

privatrechtlicher Immissionsschutz gemäß § 906 BGB; das Verbot der Errichtung oder des Unterhaltens Gefahr drohender Anlagen auf Nachbargrundstücken gemäß § 907 BGB; die Rechte bei einem drohenden Gebäudeeinsturz auf einem Nachbargrundstück gemäß § 908 BGB; die Rechte eines Eigentümers bei einer Vertiefung des Nachbargrundstücks gemäß § 909 BGB.

Immer wieder zu Streitigkeiten unter Nachbarn führt der Überwuchs von Bäumen und Sträuchern von einem Nachbargrundstück auf das andere. Das Recht des Überhangs von Bäumen und Sträuchern ist in den §§ 910, 911 BGB geregelt.

In den §§ 912 ff BGB sind die Rechte und Pflichten geregelt, die gelten, wenn ein Nachbar über die Grenze zum benachbarten Grundstück baut.

Die §§ 917, 918 BGB beschäftigen sich mit dem Notwegerecht und die §§ 919 bis 923 BGB mit den Fragestellungen der Grenzen zwischen zwei Grundstücken.

Weitere Regelungen bezüglich der Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern finden sich in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder; in NRW ist relevant das nordrhein-westfälische Nachbarrechtsgesetz von 1969 mit seinen jeweiligen Änderungen. In diesem Gesetz sind unter anderem die praktisch relevanten Fragen der Grenzabstände von Gebäuden, der Bodenerhöhungen, der Einfriedungen und der Grenzabstände für Pflanzen geregelt. Darüber hinaus finden sich im Nachbarrechtsgesetz auch Regelungen bezüglich des Fenster- und Lichtrechtes, der Regelung bezüglich Nachbarwand und Grenzwand sowie das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht.

Wir vertreten Sie in allen obigen Fragestellungen, insbesondere

    • beratend im Hinblick auf die Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern und
    • bei der gerichtlichen Geltendmachung und der Abwehr von Nachbaransprüchen.

Handelsrecht

Unter dem Begriff „Handelsrecht“ wird das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ verstanden, das im Wesentlichen im Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 niedergelegt ist und fortlaufend aktualisiert wird, insbesondere in der Vergangenheit durch das Bilanzkontrollgesetz, das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, die Kapitaladäquanzrichtlinie, das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung, das Gesetz zur Umsetzung der zweiten E-Geld-Richtlinie sowie das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention.

Von besonderer Bedeutung sind das Recht des Handelsstandes (§§ 1 bis 104 HGB) sowie das Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343 bis 406 HGB). Im dritten Buch des HGB sind die Handelsbücher geregelt, die nicht nur Auswirkungen auf die Gewinnermittlung, sondern auch die Besteuerung haben. Zum Handelsrecht gehört auch das im fünften Buch des HGB geregelte Seehandelsrecht. Auf diesem Gebiet sind wir nicht tätig.

Das Handelsrecht zeichnet sich einerseits dadurch aus, dass es anders als vom Verbraucher vom Kaufmann selbstverantwortliches Handeln erwartet, so dass verschiedene Schutznormen des BGB für Kaufleute nicht anwendbar sind. Darüber hinaus ist das Handelsrecht von Schnelligkeit und Einfachheit geprägt, so dass z. B. auf bestimmte Formalien beim Vertragsschluss verzichtet werden, die Vertretungsmacht typisiert ist und automatisch Handelsbräuche einbezogen werden. Andererseits ist im Handelsrecht auch ein gesteigerter Verkehrsschutz vorgesehen. Z. B. darf sich der Rechtsverkehr auf Eintragungen im Handelsregister verlassen.

Gegenstand der Regelungen des HGB sind neben dem Einzelkaufmann (e. K.) auch die Personenhandelsgesellschaften, also offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG). Die übrigen Gesellschaftsformen sind in eigenen Gesetzen, z. B. GmbHG, AktG und GenG geregelt.

Das Handelsrecht wird durch Vorschriften des Internationalen Handelsrechts, insbesondere das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie das Warschauer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr abgerundet.

Wir beraten Kaufleute und Handelsvertreter zu allen Fragen des Handelsrechts. Insbesondere

    • führen wir Rechtsstreitigkeiten, die aus Handelsgeschäften resultieren, und
    • machen Provisionsansprüche von Handelsvertretern geltend oder wehren diese ab.
 

Immobilienrecht

Unter dem Immobilienrecht wird vorliegend der Teil des Zivilrechts verstanden, der sich mit dem Grund und Boden einschließlich der darauf befindlichen Gebäude befasst. Allein aus dieser Definition wird deutlich, dass kein einheitliches Rechtsgebiet vorhanden ist, welches etwa in einem einzelnen Gesetz geregelt ist, sondern eine Vielzahl von Rechtsfragen und –gebieten.

Die Frage, ob und wie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gebaut werden kann, ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Hier muss mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Bebauung zulässig ist. Dieses Rechtsgebiet ist dem Verwaltungsrecht zugehörig (siehe auch Verwaltungsrecht).

Wenn es um den Abschluss von Grundstückskaufverträgen oder Bauträgerverträgen geht, ist dieses Rechtsgebiet, da eine Beurkundungspflicht besteht, den Notaren (Link zu Notaren) zugewiesen. Gleiches gilt bei der Zuwendung von Grundstücken (Schenkungsverträge) sowie bezüglich der Belastung eines Grundstücks (Dienstbarkeiten, Nießbrauchs- und Wohnungsrechte, Vorkaufsrechte, Grundschulden und Hypotheken). Durch die Bearbeitung durch einen Notar ist sichergestellt, dass mit der Betreuungs- und Belehrungspflicht, die ihm obliegt, Regelungen geschaffen werden, die in sich ausgewogen sind. Gleiches gilt auch bezüglich des Abschlusses von Erbbaurechtsverträgen (siehe Erbbaurecht) und bezüglich der Begründung von Wohnungseigentum (siehe Wohnungseigentumsrecht).

Mit dem Grundeigentum sind auch diverse Probleme des öffentlichen Abgabenrechtes verbunden. Diese beinhalten die Rechtsgebiete von der Grundsteuer über die Grunderwerbsteuer bis zu den Erschließungsbeiträgen (siehe hierzu auch Steuerrecht und Verwaltungsrecht).

Letztlich können sich mit Immobilien, insbesondere auch in der Bauphase eines Hauses, zahlreiche Probleme bezüglich Mängeln bei Handwerker- oder Architektenleistungen ergeben (siehe Architekten- und Ingenieurrecht und Privates Baurecht).

Kommt es zu einer Verwertung des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung, so stehen diesbezüglich einem Grundpfandrechtsgläubiger die Maßnahmen der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung zur Verfügung (siehe Zwangsverwaltungsrecht und Zwangsversteigerungsrecht).

Auf dem gesamten Gebiet des Immobilienrechts werden Sie von uns beraten und vertreten:

  • Fast alle Rechtsgeschäfte, die den Verkauf und die Belastung von Immobilien betreffen, bedürfen der notariellen Beurkundung.
  • Darüberhinaus sind wir für Sie auch anwaltlich auf dem Gebiet des Immobilienrechts tätig. Bitte orientieren Sie sich diesbezüglich zu den näheren Einzelheiten in den oben im einzelnen angegebenen „Spezialgebieten“.
 

Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht regelt die Abwicklung wirtschaftlich gescheiterter Unternehmen und auch Einzelpersonen, wobei die Abwicklung nicht immer und zwingend in einer Zerschlagung und anschließender Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände bestehen muss. Seit dem 01.01.1999 gilt für die Bundesrepublik einheitlich die Insolvenzordnung (InsO), die die Vergleichsordnung und die Konkursordnung, zwei der sogenannten Reichsjustizgesetze, und die in den neuen Bundesländern in Kraft gewesene Gesamtvollstreckungsordnung ersetzt hat.

Mit der InsO ist also ein einheitliches Verfahren geschaffen worden, das insbesondere die Vorrechte bestimmter Gläubiger abgeschafft hat, auch wenn dieses Reformziel zur Zeit gesetzgeberisch zum Teil zurückgedreht werden soll, offensichtlich veranlasst durch finanzpolitische Bedürfnisse. Neu ist auch das Instrument des Insolvenzplanes, der einen in die Gläubigerautonomie gestellten, vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Verfahrensablauf beinhalten kann. Bei Insolvenzen von Einzelpersonen ist mit der InsO erstmals in Deutschland die Restschuldbefreiung eingeführt worden, die dem redlichen Schuldner einen Schuldenerlass nach drei Jahren verschafft, wenn er nicht gegen bestimmte Obliegenheiten verstößt. Auch im Bereich der Insolvenzen von Einzelpersonen bestehen zur Zeit auf politischer Ebene Reformüberlegungen, um eine Verfahrensvereinfachung und Verbilligung zu erreichen.

Es liegt auf der Hand, dass das Insolvenzrecht als Sonderrecht für wirtschaftlich gescheiterte Unternehmen zahlreiche Berührungspunkte mit anderen Rechtsgebieten hat, insbesondere dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht, dem Gesellschaftsrecht und dem Steuerrecht.

International ist zu erwähnen, dass am 31. Mai 2002 die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 in Kraft getreten ist. Sie regelt für den europäischen Bereich im wesentlichen die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren, das anwendbare Recht und die Anerkennung von Insolvenzverfahren in anderen Mitgliedstaaten.

In unserer Praxis werden Rechtsanwältin Malsch und Rechtsanwalt Pulte regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt. Ferner stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Verfügung, die sich im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren ergeben können, insbesondere

vertreten wir Sie

    • als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren, etwa bei der Durchsetzung von Forderungen oder der Abwehr von z.B. Anfechtungsansprüchen gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie
    • in arbeits-, betriebsverfassungs- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz und beraten Sie umfassend bei der Erstellung von Sanierungslösungen und -modellen.
 

Internetrecht

Das Internetrecht (auch Onlinerecht) hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Provider haben bei dem Betrieb ihres Dienstes vielfältige rechtliche Regelungen zu beachten. Eine wichtige Rolle spielen dabei das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht, das Datenschutzrecht, das Telemedienrecht und das Fernabsatzrecht.

Der Betreiber einer Website wird bereits bei der Wahl des Domainnamens mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Weitere Problemstellungen ergeben sich beispielsweise im Hinblick auf die zu veröffentlichenden Inhalte oder die Verwendung von Daten der Nutzer. Schließlich spielt auch der Schutz der eigenen Website eine zentrale Rolle. Der E-Commerce stellt weitere Anforderungen an die Betreiber. Sie haben zusätzlich bestimmte Informationspflichten gegenüber ihren Kunden zu erfüllen und werberechtliche Regelungen zu beachten.

Die Nutzer des Mediums Internet werden ebenfalls mit vielfältigen Rechtsfragen konfrontiert. Nicht selten treten Probleme beim Online-Shopping, bei eBay oder beim Download von Musik, Filmen oder Software aus dem Internet auf.

Das Internetrecht ist ein relativ junges Rechtsgebiet. Viele Fragen sind durch die Gerichte noch nicht höchstrichterlich entschieden. Bedingt durch die schnelle technische Entwicklung unterliegt auch das Recht einem ständigen Wandel. Umso wichtiger ist eine umfassende Beratung. Wir beraten Diensteanbieter und Nutzer zu allen Fragestellungen des Internetrechts, insbesondere

  • überprüfen wir Ihre Website und andere Dienste auf ihre Vereinbarkeit mit den rechtlichen Regelungen,
  • entwerfen wir Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärungen, Anbieterkennzeichnungen und andere juristische Texte für Ihre Website
  • und wehren wir Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ab bzw. machen diese geltend.

IT-Recht

Das IT-Recht (Informationstechnologierecht, früher: EDV-Recht) umfasst alle Fragen, die bei der Verwendung von Informationstechnologien entstehen können. Angefangen beim Kauf von Hard- und Software über Fragen des Schutzes von Software bis zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Zum IT-Recht zählt auch das Internetrecht.

Verträge über die Überlassung von Hard- und Software unterliegen dem Bürgerlichen Recht. Bei dem Erwerb von Software kann es sich um einen Kauf-, Werk- oder Mietvertrag handeln. Bei Individualsoftware können Probleme bereits bei der Erstellung der Software auftreten. Auch bei Standardsoftware treten häufig noch Probleme auf. Diese sind nach dem jeweils geltenden Gewährleistungsrecht zu beurteilen.

Wir beraten IT-Dienstleister und deren Kunden umfassend zu allen Fragestellungen des IT-Rechts, insbesondere

  • entwerfen wir Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Vertragsbedingungen,
  • beraten wir Sie bei Vertragsabschlüssen,
  • und machen wir Gewährleistungsansprüche geltend bzw. wehren diese ab.

Maklerrecht

Hauptanwendungsgebiet des Maklerrechtes ist der Immobilienmaklervertrag. Daneben sind öffentlich-rechtliche Vorschriften wie die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie das Wohnungsvermittlungsgesetz zu beachten.

Der Anspruch auf Maklerhonorar entsteht gemäß § 652 BGB, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Abschluss eines Maklervertrages und
  • Abschluss eines Hauptvertrages über das vermakelte Objekt sowie
  • Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages.

Ein Maklervertrag kann schriftlich oder mündlich, ggfs. auch durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Bei dem Makler liegt diese Erklärung häufig in der Übermittlung eines Exposés oder eines Objektnachweises mit Provisionsverlangen. Die Willenserklärung eines Interessenten auf Abschluss eines Maklervertrages liegt dann vor, wenn er die Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Vergütung verlangen wird.

Kommt ein Maklervertrag zustande, so treffen den Makler bestimmte Pflichten, z. B. Aufklärungspflichten über alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände oder betreffend bei ihm bestehende Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners. Die Tätigkeit des Maklers besteht in dem Nachweis oder der Vermittlung eines Geschäftes. Der Nachweis besteht in der Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten, bei Immobiliengeschäften also Regel die eindeutige Bezeichnung des Objektes. Der Hauptvertrag muss mit einem Dritten zustandekommen. Bei einem Eigengeschäft des Maklers erwirbt dieser keinen Provisionsanspruch, ebenso wenig dann, wenn der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrages verflochten ist.

Die Maklerleistung muss zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages sein, was bei Vorkenntnis des Kunden in der Regel nicht gegeben ist.

Bei einem so genannten Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers in der Regel darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Grundsätzlich bleibt indes der Auftraggeber frei, selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Ein Verbot des Eigengeschäftes kann nur individuell, nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen, vereinbart werden. Beim Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber weiterhin meistens auf das Recht, den Maklervertrag jederzeit zu widerrufen. Vielmehr wird eine feste Laufzeit vereinbart. Die Abschlussfreiheit des Auftraggebers bleibt unberührt.

In der hiesigen Gegend hat sich eine Provisionshöhe von 3 % zuzüglich Umsatzsteuer als üblicher Lohn im Sinne des § 653 BGB herausgebildet.

Dem Makler ist grundsätzlich, falls keine gegenteilige Vereinbarung geschlossen wird, eine Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer erlaubt; er kann dann von beiden Teilen die volle Provision fordern.

Wir vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Maklerrechts, insbesondere

  • den Makler bei der Verfolgung seiner Provisionsansprüche sowie auch bei der Prüfung seiner Maklerbedingungen; in allen Fragen, die im Hinblick auf Immobiliengeschäfte vor Beurkundung abzuklären sind , stehen wir ebenso als Gesprächspartner zur Verfügung;
  • den Interessenten bei der Abwehr von unberechtigten Makleransprüchen.

Wir arbeiten bereits seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Maklerrechts. Seit mehr als 25 Jahren ist Rechtsanwalt Dr. Schulz als Beirat des Rings Deutscher Makler (RDM), Bezirksverband Essen, tätig.

Markenrecht

Das Markenrecht regelt den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG). Als Marke können Bezeichnungen für Waren- und Dienstleistungen geschützt werden. Marken sind folglich Produktnamen. Als geschäftliche Bezeichnungen können Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt werden (§ 5 MarkenG). Unter einem Unternehmenskennzeichen versteht man den Firmennamen. 

Während geschäftliche Bezeichnungen im deutschen Recht automatisch geschützt sind, werden Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen. Dazu ist die Anmeldung der Marke bei den vorgenannten Ämtern erforderlich.

Marken und geschäftliche Bezeichnungen räumen dem Inhaber ein ausschließliches Recht an der Bezeichnung ein. Dritten ist es untersagt, die Marke bzw. Bezeichnung zu führen. Wenn zwei Personen Inhaber einer identischen oder ähnlichen Marke oder geschäftliche Bezeichnung sind, kommt es darauf an, wer die älteren Rechte an der Marke bzw. Bezeichnung hat.

Vielfach spielt das Markenrecht im Rahmen des Domainrechts ein Rolle. Die Inhaber einer Marke können unter Umständen die Freigabe einer Domain erzwingen.

Fragen des Markenrechts können aber auch bei Internetverkäufen relevant werden. Wer sich bspw. bei Amazon an ein fremdes Angebot anhängt, kann unter Umständen eine Markenrechtsverletzung begehen. Eine Abmahnung kann auch erhalten, wer gefälschte Produkte verkauft oder ausländische Produkte, für die keine Erschöpfung eingetreten ist.

Wir

  • vertreten Rechteinhaber im Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum,
  • machen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche bei Markenverletzungen geltend bzw. wehren diese ab und
  • machen Ansprüche auf Freigabe einer Domain geltend bzw. wehren diese ab.
 

Mediation

Die Mediation ist ein „alternatives“ Verfahren zur Konfliktlösung und zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Neben der klassischen Familienmediation (Trennungs-/Scheidungsfolgen) wird die Mediation auf nahezu allen Gebieten eingesetzt, sei es bei Nachbarstreitigkeiten, bei Konflikten am Arbeitsplatz, bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Erben, im Bau- und Immobilienrecht, in öffentlichen Planungsverfahren oder auch bei der Regulierung von Versicherungsschäden.

Die Besonderheit der Mediation liegt darin, dass die Parteien ihre Konfliktlösung freiwillig und eigenverantwortlich selbst erarbeiten und insoweit nicht dem Votum einer anderen Instanz unterwerfen. Darin unterscheidet sich die Mediation vom klassischen Schiedsverfahren ebenso wie von der Schlichtung. Der Mediator steuert den Verhandlungsprozess durch spezielle kreative Moderationstechniken unparteiisch und „allparteilich“, d. h. mit gleicher Wertschätzung gegenüber beiden Parteien. In der Mediation geht es häufig darum, die wahren Interessen der Konfliktparteien herauszuarbeiten, die hinter den vordergründigen Streitpositionen verborgen sind. Oftmals sind der Verhandlungsrahmen offener und das Spektrum der Lösungsmöglichkeiten in der Mediation vielfältiger als z. B. in einem gerichtlichen Rechtsstreit. Mediationsverfahren werden immer öfter auch bei Gericht durchgeführt, meist als Güteversuch zu Beginn eines Rechtsstreits. Mediator ist dann ein Richter mit entsprechender Zusatzausbildung.

Nehmen Sie an einer Mediation teil, so ist in der Regel zu empfehlen, dass Sie sich durch einen Rechtsanwalt begleiten lassen, der die Besonderheiten des Mediationsverfahrens beherrscht, die juristischen Aspekte im Auge behält und dafür sorgt, dass das Mediationsergebnis in rechtsgültiger und durchsetzbarer Form gestaltet wird. In unserem Hause ist Rechtsanwalt Matthias Janitz zugleich als Mediator ausgebildet. Rechtsanwalt Janitz führt selbst Mediationen durch und nimmt regelmäßig mit Mandanten an außergerichtlichen und gerichtlichen Mediationsverfahren teil. 

Medienrecht

Das Medienrecht befasst sich mit rechtlichen Fragen bezüglich der Information der Bürger durch die Medien. Zu den Medien zählen die Presse, der Rundfunk (Fernsehen und Radio), der Film und die neuen Medien (Internet und Multimedia).

Das Medienrecht schafft einen Rechtsrahmen für die Medien. Es regelt die Nutzung und Nutzbarkeit der Inhalte durch die Medien. Die Nutzer der Medien werden durch Regelungen des Daten- und Jugendschutzes geschützt.

Ein wichtiger Anspruch des Medienrechts ist das Gegendarstellungsrecht, das dem Betroffenen bei der Verbreitung von personenbezogenen Tatsachen durch die Medien zusteht. In Betracht kommen weiterhin Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Verleumdungen.

Bei dem Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos spielt das Recht am eigenen Bild eine wichtige Rolle.

Eng verknüpft mit dem Medienrecht sind wettbewerbsrechtliche Fragestellungen. Diese ergeben sich aus der Werbung um Kunden für das Medium oder der Werbung für Produkte oder Unternehmen in dem Medium.

Wir beraten Rundfunkveranstalter, Verleger, Diensteanbieter und Nutzer zu allen Fragestellungen des Medienrechts, insbesondere

  • beraten wir Sie bei der Konzeption eines neuen Mediums,
  • klären wir daten- und jugendschutzrechtliche Fragen,
  • wehren wir Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ab bzw. machen diese geltend und begleiten wir Werbekampagnen.
 

Miet- und Pachtrecht

Die we­sent­li­chen Tei­le des Miet- und Pacht­rechts sind in den §§ 535 bis 597 des Bür­ger­li­chen Ge­setz­bu­ches (BGB) ge­re­gelt. Un­ter Mie­te ver­steht man die Ge­brauchs­über­las­sung ei­nes be­weg­li­chen oder un­be­weg­li­chen Ge­gen­stan­des ge­gen die Zah­lung ei­nes Ent­gelts; der Ge­gen­be­griff ei­ner un­ent­gelt­li­chen Ge­brauchs­über­las­sung heißt „Lei­he“. Die Pacht un­ter­schei­det sich von der Mie­te da­durch, daß der Päch­ter über den Ge­brauch der Miet­sa­che ge­gen ein von ihm zu zah­len­des Ent­gelt hin­aus au­ßer­dem noch be­rech­tigt ist, die Früch­te zu be­hal­ten, die er aus der Be­wirt­schaf­tung der Miet­sa­che zieht.

Der Schwer­punkt der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen liegt bei der Ver­mie­tung von Im­mo­bi­lien, al­so von Wohn- und Ge­schäfts­räu­men. Aus­gangs­punkt sind da­bei Miet­ver­hält­nis­se über Wohn­raum; vie­le für sie gel­ten­de Vor­schrif­ten sind auch auf die Ver­mie­tung von Ge­wer­be­räu­men an­zu­wen­den. Vie­le Be­stim­mun­gen für Miet­ver­hält­nis­se über Wohn­raum, ent­hal­ten zu­gun­sten des Mie­ters zwin­gen­des Recht; ih­re Re­ge­lun­gen dür­fen al­so nicht zum Nach­teil des Mie­ters ge­än­dert wer­den.

Nach den mei­sten Miet­ver­trä­gen setzt sich die vom Mie­ter ins­ge­samt zu zah­len­de Mie­te aus zwei Ele­men­ten zu­sam­men, näm­lich ei­ner­seits der Grund­mie­te und an­de­rer­seits den Vor­aus­zah­lun­gen für Be­triebs­ko­sten. Wenn ei­ne Ver­ein­ba­rung über die se­pa­ra­te Um­la­ge von Be­triebs­ko­sten fehlt, ist der Ver­mie­ter nicht be­rech­tigt, die­se se­pa­rat ne­ben der Grund­mie­te um­zu­le­gen. In die­sem Fall sind auch die Be­triebs­ko­sten durch die Grund­mie­te mit ab­ge­gol­ten.

Be­stimm­te Ar­ten von Miet­ver­trä­gen und von miet­recht­li­chen Wil­lens­er­klä­run­gen be­dür­fen der Schrift­form. Man­che Er­klä­run­gen be­dür­fen au­ßer­dem ei­ner be­son­de­ren Be­grün­dung.

Wir sind für Sie insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

    • bei der Ab­ga­be von Wil­lens­er­klä­run­gen und Gel­tend­ma­chung von Ge­stal­tungs­rech­ten (z.B. Kün­di­gun­gen und Mie­ter­hö­hungs­ver­lan­gen),
    • bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte als Vermieter oder Mieter (z.B. Kla­gen auf Räu­mung und Zah­lung der Mie­trück­stän­de) vor Gerichten in ganz Deutschland,
    • bei der Be­trei­bung der Zwangs­voll­streckung (z.B. Zwangs­räu­mung).
 

Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden Gesetzesübertretungen sanktioniert, die nicht so schwer ins Gewicht fallen wie eine Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet (§ 1 Abs. 1 OWiG).

Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich durch die Verwaltungsbehörden verfolgt. Nur wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammenfällt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 40 OWiG).

Ordnungswidrigkeiten kommen vor allen Dingen bei Verstößen im Straßenverkehr vor. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) können neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten nach sich ziehen (§ 25 StVG).

Eine Ordnungswidrigkeit stellt auch die Ruhestörung (§ 117 OWiG) dar. Ferner handelt ordnungswidrig, wer ein gefährliches Tier sich frei umherbewegen lässt oder ein solches Tier nicht ausreichend beaufsichtigt (§ 121 OWiG). Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch vor, wenn jemand seinen Wohnsitz nicht richtig an- oder abmeldet oder als Vermieter hierüber eine falsche Bestätigung ausstellt (§ 54 BMG).

Wir vertreten Sie in Bußgeldverfahren und zwar sowohl in

  • Verwaltungsverfahren als auch in
  • Gerichtsverfahren.
 

Unternehmensrecht

Das Unternehmensrecht befaßt sich mit den Rechtsbeziehungen von Unternehmen. Es umfaßt im engeren Sinne insbesondere die gesellschafts- und vertragsrechtlichen Beziehungen. Im weiteren Sinne gehört auch das Steuerrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht zum Unternehmensrecht.

Das Unternehmensrecht beginnt bereits bei der Entscheidung, welches die geeignete Rechtsform für die wirtschaftliche Betätigung ist. Hierbei ist vorrangig zu klären, ob das Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens, in Form einer Personenhandelsgesellschaft oder in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden soll. Hinsichtlich dieser Fragen stehen Ihnen neben den Notaren unserer Sozietät auch unsere Gesellschaftsrechtler zu Verfügung.

Weiterhin umfaßt das Unternehmensrecht auch die Rechnungslegung des Unternehmens, sei es gegenüber den Gesellschaftern, sei es gegenüber der Finanzverwaltung oder nach außen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Frage der Rechtsformwahl sich auch auf die Publizität des Unternehmens, also die Frage, ob Jahresabschlüsse offenzulegen sind, auswirkt.

Das Unternehmensrecht ist nicht lediglich national beschränkt, sondern regelt auch die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen aus verschiedenen Staaten. So gelten beispielsweise für Kaufverträge zwischen Unternehmen aus verschiedenen Staaten internationale Regelungen wie etwa das CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, auch „UN-Kaufrecht“).

Zum Unternehmensrecht zählen ferner die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die beispielsweise regeln, ob die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit der staatlichen Genehmigung bedarf. Dies ist insbesondere in der Handwerksordnung, der Gewerbeordnung sowie den einzelnen Berufsgesetzen geregelt. Zum Unternehmensrecht zählen darüber hinaus die Vorschriften, die bei der Veräußerung, Verschmelzung und Abspaltung von Unternehmen zu beachten sind. Hier handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, die von gesellschafts-, arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften geprägt ist.

Letztlich regelt das Unternehmensrecht die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, sei es durch Liquidation oder Insolvenz.

Hinsichtlich weiterer Information zum Unternehmensrecht verweisen wir auf die Bereiche Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht.

Wir sind für Sie insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

    • Beratung bei der Rechtsformwahl,
    • Erlangung der gegebenenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
    • Gestaltung von vertraglichen Verhältnissen,
    • Prüfung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens,
    • Feststellung von Insolvenzgründen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht zählt zu dem Recht des geistigen Eigentums. Es bezeichnet das ausschließliche Recht des Urhebers an seinem Werk und dient dem Schutz des Werks vor rechtswidrigen Eingriffen

Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Sprachwerke wie Schriftwerke und Computerprogramme, Werke der Musik und der Kunst, Fotos und Filme sowie Datenbanken (§§ 27287b UrhG). Der Urheber überträgt die verwertungsrechtlichen Befugnisse oftmals durch Verträge auf Unternehmen. Das Urhebervertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und dem Unternehmen. Wenn der Urheber seine Nutzungsrechte an einen Verlag überträgt, spricht man vom Verlagsrecht.

Der urheberrechtliche Schutz wird nicht uneingeschränkt gewährleistet. Die Schranken des Urheberrechts regeln unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Werks durch Dritte zulässig ist. So ist beispielsweise die Privatkopie von Musik oder Filmen erlaubt. Für bestimmte Nutzungshandlungen müssen Vergütungen an eine Verwertungsgesellschaft entrichtet werden.

In den letzten Jahren sind urheberrechtliche Fragen zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Das ist auch dadurch bedingt, dass verstärkt gegen Raubkopien vorgegangen wird. So werden beispielsweise Nutzer von Tauschbörsen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Musik, Filmen oder Hörbüchern abgemahnt. Abgemahnt werden auch Websitebetreiber, die Kartenauschnitte ohne Lizenz auf ihre Website stellen. Rechtswidrige Nutzungen können zivil- und strafrechtliche Folgen auslösen. Beispielsweise drohen Raubkopierern Abmahnungen und Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz und in schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen.

Wir beraten Urheber, Rechteinhaber und Nutzer auf allen Gebieten des Urheberrechts, insbesondere

  • analysieren wir die Schutzmöglichkeiten Ihres Werkes,
  • beraten wir Sie beim Abschluss von Verträgen,
  • informieren wir Sie über zulässige und unzulässige Nutzungshandlungen und über Vergütungspflichten
  • und machen wir Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend bzw. wehren diese ab.
 

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht hat insbesondere zivilrechtliche und strafrechtliche Regelungen zu beachten. Ein Schwerpunkt bildet dabei die Unfallregulierung. Auch wenn KFZ-Werkstätten und insbesondere Versicherungen zu suggerieren versuchen, daß die Regulierung von Unfallschäden stets problemlos erfolgt, sind eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zu beachten. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Schadenspositionen, die oft gegenüber den Versicherungen nicht geltend gemacht werden. Um Streitigkeiten bei der Regulierung von Beginn an zu verhindern, kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt beiziehen. Dessen Kosten sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

Darüber hinaus vertreten und beraten wir Betroffene in Verkehrsstraf- und Ordnungwidrigkeitenverfahren. Wir besprechen die richtige Taktik bei der Verteidigung und nehmen die außergerichtliche Gespräche mit den Ermittlungsbehörden auf. Sollte dies notwendig sein, vertreten wir Sie als Verteidiger auch vor Gericht.

Wir sind für Sie insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

Verkehrszivilrecht:

    • Unfallregulierung,
    • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach einem Unfall,
    • Geltendmachung von Schmerzensgeld nach einem Unfall;


Verkehrsstrafrecht:

    • Strafverfahren nach Trunkenheitsfahren,
    • Drohender Entzug der Fahrerlaubnis,
    • Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs;

Bußgeldverfahren:

    • Geschwindigkeitsverstöße,
    • Rotlichtverstöße,
    • Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes,
    • Parkverstöße u.a.

Verlagsrecht

Das Verlagsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Autor und dem Verleger. Regelmäßig räumt der Autor dem Verleger durch Abschluss eines Verlagsvertrags das ausschließliche Recht ein, sein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Maßgeblich für die Rechtsbeziehung ist vor allen Dingen der Verlagsvertrag. Ergänzend findet das Verlagsgesetz Anwendung.

Das Verlagsgesetz regelt im Einzelnen die Rechte und Pflichten von Autoren und Verlegern. Das Werk muss durch den Autor rechtzeitig abgeliefert werden. Der Verleger hat dem Autor Druckfahnen zur Korrektur vorzulegen. Anschließend muss der Verleger das Werk drucken. Wenn nichts anderes vereinbart ist, darf er maximal 1000 Abzüge herstellen. Zusätzlich hat er Freiexemplare herzustellen und dem Autor kostenlos zur Verfügung zu stellen. Anschließend hat der Verleger für eine Verbreitung des Werkes zu sorgen, wobei ihm grundsätzlich das Recht zusteht, den Ladenpreis zu bestimmen.

Vielfach werden abweichende Regelungen im Verlagsvertrag getroffen. Bei Dissertationen wird beispielsweise häufig vereinbart, dass der Autor einen Druckkostenzuschuss zu zahlen hat. Abweichende Regelungen sollten stets genau geprüft werden.

Bei der Prüfung von Verlagsverträgen verfügen wir über eine langjährige Erfahrung. Einige unserer Anwälte veröffentlichen regelmäßig Bücher, Buchbeiträge und Aufsätze in Zeitschriften. Schon aufgrund der eigenen Tätigkeit unserer Anwälte haben wir regelmäßig mit dem Verlagsrecht zu tun. Gerne prüfen wir auch Ihre Verlagsverträge oder klären Rechtsstreitigkeiten zwischen Autoren und Verlegern.

 

Versicherungsrecht

Das private Versicherungsrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie.

Der Versicherungsvertrag wird abgeschlossen, um ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. In diesem gegenseitigen Vertrag, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt, können vielfältige Streitpunkte entstehen. Geregelt ist dieses Rechtsgebiet im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches zum 01.01.2008 in Kraft trat und das alte aus dem Jahre 1908 ablöste. Hauptzweck der Reform war die Stärkung des Verbraucherschutzes.

Die Bearbeitung von versicherungsrechtlichen Mandaten erfordert Spezialkenntnisse, die wir durch ständige Fort- und Weiterbildung und langjähriger forensischer Tätigkeit gewährleisten. Wir bieten unsere Rechtsdienstleistung aufgrund umfangreicher praktischer Erfahrung in der Beratung von Versicherern und Versicherungsnehmern insbesondere in folgenden Versicherungssparten an:

Personenversicherungen:

  • Private Krankenversicherung
  • Private Unfallversicherung
  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

Sachversicherungen:

  • Wohngebäudeversicherung
  • Hausratversicherung
  • Industrielle Sachversicherung
  • Kfz- Kaskoversicherung

Haftpflichtversicherungen:

  • Private Haftpflichtversicherung
  • Berufshaftpflichtversicherung für freie Berufe
  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Produkthaftpflichtversicherung
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • D&O – Managerhaftpflichtversicherung
  • Umwelthaftpflichtversicherung

Vermögensschadensversicherungen:

  • Rechtsschutzversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, welches das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung und deren Befugnisse bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben regelt. Insbesondere werden durch das Verwaltungsrecht die Rechtsbeziehungen des Staates auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu seinen Bürgern geregelt, aber auch die Funktionsweise der einzelnen Institutionen der Verwaltung und ihr jeweiliges Verhältnis zueinander.

Grundsätzlich wird innerhalb des Verwaltungsrechts zwischen Allgemeinen und Besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Im Allgemeinen Verwaltungsrecht sind die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit festgelegt.

Das allgemeine Verwaltungsrecht ist für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Tätigkeit der Landesbehörden und der Behörden auf kommunaler Ebene in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen der einzelnen Bundesländer, welche allerdings zum größten Teil inhaltsgleich mit dem (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz sind, geregelt.

Durch das Allgemeine Verwaltungsrecht werden die Handlungsformen der Verwaltung, z. B. durch Verwaltungsakt, Rechtsverordnung, Satzung etc. sowie das Verfahren für das Zustandekommen von Entscheidungen der Verwaltung sowie die ggf. erforderliche zwangsweise Durchsetzung von getroffenen Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung), z. B. Zwangsgeld, Ersatzvornahme etc. und die Organisation der Verwaltung (Behördenstruktur) geregelt.

Daneben stellt das Besondere Verwaltungsrecht für die einzelnen Rechtsgebiete des materiellen Verwaltungsrechtes fachspezifische Regeln für spezielle Tätigkeiten folgender beispielhaft aufgeführter Verwaltungszweige auf:

  • Baurecht (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht)
  • Umweltrecht
  • Polizeirecht
  • Schul- und Hochschulrecht
  • Beamtenrecht

Das Besondere Verwaltungsrecht ist in Abhängigkeit von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen sowohl durch Bundes- als auch durch Landesrecht bestimmt. Im Hinblick auf die Erfordernisse besonderer bestimmter sachlicher Verwaltungsaufgaben sind die Rechtsbereiche des Besonderen Verwaltungsrechtes besonders zugeschnitten. Insofern treten die Bestimmungen des Besonderen Verwaltungsrechtes neben die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, wobei dessen Bestimmungen ergänzt oder auch modifiziert werden können.

Insofern können wir für Sie als Anwaltskanzlei auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts folgende Leistungen anbieten:

  • Verhandlungen mit Behörden, Institutionen
  • Begleitung bei Genehmigungsverfahren
  • Entwicklung und Gestaltung von Verträgen
  • Vertretung in Gerichtsverfahren
  • Rechtsgutachten und gutachterliche Stellungnahmen.
 
 

Werkvertragrecht

Das Werkvertragsrecht ist immer dann Grundlage der rechtlichen Beurteilung eines Rechtsfalles, wenn sich eine Seite eines mindestens zweiseitigen Vertrages zur Erbringung einer Leistung verpflichtet hat, die sich in einem bestimmten Erfolg niederschlägt. Wichtige Unterfälle des Werkvertragsrechts sind beispielsweise das Private Baurecht oder das IT-Recht; im ersteren Fall besteht der Erfolg in dem zu errichtenden Gebäude, im letzteren Fall ist es etwa die zu entwickelnde Software, die den Erfolg darstellt. Weiteres Kennzeichen des Werkvertrages ist die Pflicht des anderen Vertragspartners zur Abnahme des Werkes, d.h. der Anerkennung des Werkes als vertragskonform.

Allgemeine Rechtsgrundlage für das Werkvertragsrecht sind die §§ 631-651 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in denen u.a. die Frage der Vergütungspflicht, die Notwendigkeit einer Abnahme des Werkes oder aber die Ansprüche bei Mängeln des Werkes geregelt sind. Dies sind auch die wichtigsten bzw. immer wiederkehrenden Streitpunkte des Werkvertragsrechts und seiner besonderen Ausprägung, des Privaten Baurechts.

Wir unterstützen Sie in allen Teilaspekten des Werkvertragsrechts, insbesondere

  • bei der Vorbereitung, dem Entwurf, der Verhandlung und dem Abschluss von Werkverträgen,
  • bei der Abnahme und der Geltendmachung bzw. Abwehr von Mängelansprüchen,
  • beim Umgang mit Kündigungen des Werkvertrages oder der Insolvenz des Vertragspartners,
  • bei der prozessualen Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Beweis- oder Klageverfahren vor Gerichten in ganz Deutschland.
 

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht besteht aus dem Recht zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sowie dem Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der erste Teilbereich wird als Lauterkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet, das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch als Kartellrecht.

Das Unlauterkeitsrecht war über mehr als 100 Jahre durch die Generalklauseln von §§ 1, 3 UWG a.F. geprägt, bis am 08.07.2004 das UWG 2004 in Kraft trat. Mit dem UWG 2008 wurde die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt.

In vielen Bereichen erfolgte eine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Die Europäische Union hat im Hinblick auf die fortschreitende Harmonisierung in der Europäischen Union das Lauterkeitsrecht neu geregelt. Die Ziele des Gesetzgebers bei der Neufassung des UWG waren u.a. die Modernisierung, Harmonisierung, Liberalisierung und die Stärkung der Stellung des Verbrauchers.

Grundsätzlich verbietet § 3 UWG unlautere geschäftliche Handlungen, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen finden sich in § 4 und § 4a UWG, wo z.B. die Verunglimpfung von Mitbewerbern, die Behinderung von Mitbewerbern und aggressive geschäftliche Handlungen untersagt werden. Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG) und Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG) sind ebenfalls unzulässig. Im Rahmen der unzumutbaren Belästigung (§ 7 UWG) geht es um unerlaubte Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung. Die Grenzen der vergleichenden Werbung werden in § 6 UWG geregelt.

Die Rechtsfolgen eines Wettbewerbsverstoßes bestehen in Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG). Die Durchsetzung dieser Ansprüche erfolgt außergerichtlich durch Abmahnungen und gerichtlich durch einstweilige Verfügungen und Klageverfahren.

Unsere beratende und forensische Tätigkeit im Wettbewerbsrecht ist auf folgende Bereiche fokussiert:

        • Prüfung von geplanten Werbemaßnahmen,
        • Begleitung von Abmahnungsverfahren,
        • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen,
        • außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Unterlassungsansprüchen,
        • Verfolgung von Wettbewerbsstraftaten
 

Wirtschaftsrecht

Die Gesamtheit der privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt, wird als Wirtschaftsrecht bezeichnet.

Das Wirtschaftsrecht besteht neben dem Wirtschaftsverfassungsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht aus dem Wirtschaftsprivatrecht.

Das Wirtschaftsverfassungsrecht ist im wesentlichen durch Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) und Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsgarantie) geprägt. Das Grundgesetz ist wirtschaftspolitisch neutral und schreibt keine bestimmte Form der Wirtschaftsverfassung, insbesondere nicht die „Soziale Marktwirtschaft“, vor. Vielmehr wird das Wirtschaftsverfassungsrecht durch die Grundsätze des Rechts- und Sozialstaates, der Grundrechte und des Demokratieprinzips geprägt.

Das Wirtschaftsverwaltungsrecht umfasst neben den Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts, die im wesentlichen staatliche Eingriffsverwaltung sind, auch die Rechtsstellung und Aufgaben der Bundesbank und der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus sind die Organisationen der Wirtschaftsverwaltung, sei es als staatliche Wirtschaftsverwaltung, sei es als Selbstverwaltung, z.B. durch Industrie- und Handelskammern sowie die Kammern der freien Berufe, geregelt. Weitere Teilbereiche des Wirtschaftsverwaltungsrechts sind die Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsaufsicht, das Subventionsrecht, das Gewerberecht, das Immissionsschutzrecht sowie das Energiewirtschaftsrecht. Letztlich nimmt auch das Vergaberecht einen wesentlichen Teil des Wirtschaftsverwaltungsrecht ein.

Das Wirtschaftsprivatrecht hingegen bestimmt die Rechtsverhältnisse zwischen den Marktteilnehmern und ist im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch sowie den einschlägigen Gesetzen für bestimmte Rechtsformen (GmbHG, AktG, PartGG und Genossenschaftsgesetz) geregelt. Auch die Vorschriften über den gewerblichen Rechtsschutz, das Patentrecht sowie das Recht des lauteren Wettbewerbs sind Teil des Wirtschaftsprivatrechts.

Das Wirtschaftsrecht ist davon geprägt, dass es sich als Querschnittsmaterie aus dem öffentlichen Recht, dem Gesellschaftsrecht, dem Unternehmensrecht sowie dem Steuerrecht zusammensetzt, sodass wir auch auf diese Bereiche Bezug nehmen.

Im Wirtschaftsrecht sind wir insbesondere in folgenden Bereichen für Sie tätig:

  • Gesellschaftsrecht,
  • Handelsrecht,
  • Insolvenzrecht,
  • Steuerrecht,
  • Wettbewerbsrecht

Wohnungseigentumsrecht

Das Recht des Wohnungseigentums ist geregelt im WEG vom 15.03.1951. Es unterscheidet Wohnungs- und Teileigentum. Wohnungseigentum bedeutet dabei das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an Räumen, die nicht dem Wohnen dienen (z. B. Garagen, Ladenlokale, Stellplätze in Tiefgaragen).

Wohnungs- und Teileigentum sind eine unauflösliche Verbindung von Bruchteilseigentum am Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum an Räumen. Dieses Sondereigentum an Räumen wird in der Regel mit einer Nummer beschrieben, die im Aufteilungsplan dieser Wohnung zugewiesen ist. Die Aufteilung eines Hauses in Wohnungseigentum wird in der Regel durch eine Teilungserklärung des Eigentümers vorgenommen. Diese Teilungserklärung ist in grundbuchlicher Form dem Grundbuchamt einzureichen; damit zu verbinden ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die durch die zuständige Baubehörde erteilt wird, sowie die Aufteilungspläne, die ebenfalls von der zuständigen Behörde zu genehmigen sind. Neben dieser „eigentlichen Teilung“ in Sondereigentum enthält die Teilungserklärung auch die sogenannte Gemeinschaftsordnung, die die Regelungen zum Verhältnis der Miteigentümer untereinander beinhaltet, § 10 Abs. 2 WEG.

Von dem Sondereigentum zu unterscheiden ist das Gemeinschaftseigentum. Dieses ist im wesentlichen der Grund und Boden des Grundstücks, auf welchem die Wohnungseigentumsanlage steht, sowie die Gebäudeteile, die für den Bestand und die Versorgung des Gebäudes zwingend notwendig sind oder die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen, beispielsweise Außenfenster, Rolladen und Rolladenkästen, Bodenplatte und Decke von Balkon, Loggia und Dachterrasse.

Soll Gemeinschaftseigentum allein von einem Sondereigentümer benutzt werden können, müssen an diesen Teilen des Gemeinschaftseigentums sogenannte Sondernutzungsrechte begründet werden. So können zum Beispiel Gartenflächen oder Stellplätze durch Sondernutzungsrechte einem bestimmten Wohnungseigentümer zum alleinigen Gebrauch überlassen werden.

Die sogenannte Gemeinschaftsordnung regelt im einzelnen, welche Rechte und Pflichten der einzelne Wohnungseigentümer hat, auch welche Kosten, die innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt werden (Verteilungsschlüssel). Darüberhinaus können in der Gemeinschaftsordnung auch Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten gegenüber Miteigentümern begründet werden.

Bei Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entscheidet nach § 43 WEG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt. In jüngster Zeit hat der Bundesgerichtshof mit zwei Entscheidungen zum WEG-Recht Aufsehen erregt. In der ersten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sogenannte vereinbarungsersetzende Beschlüsse, die in der Praxis weit verbreitet waren, für nichtig erklärt. In der zweiten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Teilrechtsfähigkeit zugebilligt, also der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie am Rechtsverkehr mit Dritten teilnimmt und im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander, soweit es um die Zahlung von Wohngeldbeträgen geht.

Im WEG-Recht stehen wir Ihnen insbesondere mit folgenden Leistungen gern zur Verfügung:

  • Soweit im Hinblick auf das Wohnungseigentumsrecht Erklärungen notariell zu beurkunden sind (Teilungserklärung, Änderung der Teilungserklärung, Kaufverträge über Wohnungseigentum, Belastung des Sondereigentums) stehen Ihnen als Ansprechpartner die Notare Dr. Brandau und Denda zur Verfügung.
  • Anwaltlich beraten und vertreten wir Sie in allen Wohnungseigentumsangelegenheiten wie Fragen der Auslegung der Teilungserklärung,
  • bei der Prüfung, ob Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zustandegekommen sind und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen oder
  • bei der prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen im Wohnungseigentumsverfahren vor den WEG-Gerichten
  • Wir bieten den den von uns vertretenen WEG-Verwaltern den Service einer jährlichen Übersicht der aktuellen Rechtsprechung.

     

 

Zwangsversteigerungsrecht

Die Zwangsversteigerung ist neben der Zwangsverwaltung und der Eintragung einer Sicherungshypothek eine Form der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers aufgrund eines titulierten Anspruches in das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Als Vollstreckungsverfahren unterliegt es den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und ist hinsichtlich der konkreten Verfahrensausgestaltung im Gesetzt über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt.

Unter unbewegliches Vermögen als Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens sind Grundstücke und deren Aufbauten, Wohnungseigentum sowie grundstücksgleiche Rechte (z. B. Gebäudeeigentum und Erbbaurecht) zu sehen.

Im Gegensatz zur Zwangsverwaltung dient die Zwangsversteigerung dazu, den Anspruch eines Gläubigers wegen einer Geldforderung durch Verwertung des Grundstücks und nicht aus dessen Nutzungen zu befriedigen. Die Erfolgsaussichten einer Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers hängen im wesentlichen von der Art seines Anspruches ab. So kann die Anordnung der Zwangsversteigerung sowohl wegen eines dinglichen Anspruchs, beispielsweise einer im Grundbuch des zu versteigernden Grundstückes eingetragenen Grundschuld oder Hypothek, als auch wegen eines persönlichen Zahlungsanspruchs gegen den Eigentümer des zwangszuversteigernden Grundstückes erfolgen. Wirtschaftlich sinnvoll ist bei i. d. R. vorhandenen Grundbuchbelastungen im Normfall nur die Beantragung der Versteigerung aus einer Grundschuld oder Hypothek.

Nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht wird der Verkehrswert der Immobilie durch das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Nach erfolgter Verkehrswertfestsetzung wird vom Gericht ein Versteigerungstermin bestimmt, wobei in der Regel zwischen Anordnung der Zwangsversteigerung und Durchführung eines ersten Versteigerungstermins 9 bis 12 Monate, je nach regionaler Besonderheit auch bis 24 Monate vergehen können. Der Termin für die Zwangsversteigerung wird vom Gericht öffentlich bekannt gemacht. In dem Versteigerungstermin selber gelten dann besonders zu beachtende Wertgrenzen. Der Zuschlag auf das Gebot eines Bieters im ersten Versteigerungstermin ist von Amtswegen zu versagen, wenn das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes liegt. Liegt das Meistgebot über 5/10, jedoch unter 7/10 des Verkehrswertes, so ist auf Antrag eines dazu Berechtigten (i. d. R. des Gläubigers, der bei 5/10 des Wertes noch nicht vollständig befriedigt wäre) der Zuschlag auch dann zu versagen, wenn nicht mindestens 7/10 geboten wurden.

Wurde bereits einmal der Zuschlag in einem Versteigerungstermin versagt, weil die 5/10- oder die 7/10-Grenze nicht erreicht wurde, kann in einem weiteren Versteigerungstermin der Zuschlag auch für weniger als 5/10 des Verkehrswertes erteilt werden.

Erfolgt letztlich in einem ersten oder weiteren Versteigerungstermin aufgrund eines Gebotes der Zuschlag an den Meistbietenden, wird dieser Meistbietende durch den Zuschlag neuer Grundstückseigentümer. Dabei ist zu beachten, dass das Grundstück versteigert wird, wie es liegt und steht. Insofern besteht – anders als bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag – keinerlei Mängelhaftung. Wegen der dem Zwangsversteigerungsrecht innewohnenden weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen und seinen den Beteiligten zumeist nicht leicht zugänglichen rechtlichen Schwierigkeiten, aber auch mit seinem teilweise technischen Charakter und den strengen Formerfordernissen, empfiehlt sich eine rechtzeitige Einholung entsprechenden Rechtsrates

 

Zwangsverwaltungsrecht

Das Zwangsverwaltungsverfahren ist neben dem Zwangsversteigerungsverfahren und der Eintragung einer Sicherungshypothek eine Form der Zwangsvollstreckung in Grundstücke, welche den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt und deren weitere Einzelheiten im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) und der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) gesetzlich geregelt sind.

Sinn und Zweck des Zwangsverwaltungsverfahrens ist, den titulierten Anspruch eines Gläubigers aus den Nutzungen des Grundstück, i. d. R. aus den Miet- und Pachteinnahmen, zu befriedigen. Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes durch einen gerichtlich bestellten und überwachten Zwangsverwalter an die Gläubiger nach einer gesetzlich bestimmten Rangfolge verteilt. Durch die gerichtliche Anordnung der Zwangsverwaltung und die Einsetzung eines Zwangsverwalters wird dem Grundstückseigentümer die Benutzungs- und Verwaltungsbefugnis seines Grundbesitzes entzogen. Anstelle des Eigentümers muss der Zwangsverwalter als hoheitliches Organ seine Aufgaben wie ein verantwortbewusster Grundstückseigentümer erfüllen. Insofern muss der Zwangsverwalter den mit dem Grundbesitz verbundenen öffentlichen Pflichten nachkommen und eine vernünftige wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes gewährleisten. Dabei soll der Zwangsverwalter unter Ausnutzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten mit eigenverantwortlichem Handeln den Zweck des Verfahrens erreichen und gleichzeitig für einen sachgerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner sorgen.

Das Zwangsverwaltungsverfahren dauert fort bis zu einer etwaigen Befriedigung des Gläubigers oder einer entsprechenden Antragsrücknahme durch den Gläubiger, z. B. nach einem erfolgtem Verkauf des Grundstücks oder einer sonstigen Einigung mit dem Grundstückseigentümer, oder einer letztlich erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks.

In unserer Praxis ist Dr. Bodo Brandau regelmäßig als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter tätig. Bei der Durchführung seiner Aufgaben wird er hierbei von Bernhard Stroh sowie einem Team von Sachbearbeitern unterstützt.