Die Entscheidung vom 04.10.2023 (12 U 25/21) betraf die Haftung eines bauüberwachenden Architekten für Mängel an einem Flachdach.
Der Bauherr hatte zu Recht gerügt, dass die Dachbahnen fehlerhaft verlegt worden waren und dass der Architekt die Verlegearbeiten nicht hinreichend überwacht hatte. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Architekt machte geltend, dass der Ausführungsfehler des Dachdeckers noch gar keinen Schaden verursacht hatte. Trotz des Abdichtungsmangels sei noch überhaupt kein Feuchtigkeitseintritt feststellbar, und auch die Wärmedämmfunktion sei nicht beeinträchtigt. Diese Einwände hatten jedoch keinen Erfolg.
Das OLG Schleswig schloss sich anderen obergerichtlichen Entscheidungen an, die den Eintritt eines Mangelfolgeschadens nicht als notwendige Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch betrachten. Zum einen wird vertreten, dass der Schaden im Rechtssinne bereits in der Mangelhaftigkeit der Werkleistung verkörpert werde. Zum andern wird darauf abgestellt, dass durch eine mangelhafte Werkleistung jedenfalls die Gefahr eines zukünftig eintretenden Mangelfolgeschadens begründet sei (Schadensneigung), was für die Entstehung von Mängelansprüchen ausreiche. Diese Betrachtungsweise ist insbesondere für die bauüberwachenden Architekten relevant, weil diese von vorneherein nicht auf Mängelbeseitigung, sondern nur auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen Baumangel durch unzureichende Überwachung des Werkunternehmers mitverschulden.
OLG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 2023 (12 U 25/21)