In dem entschiedenen Fall hatte sich der Bauherr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Beseitigungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde gewehrt. Sein Eilantrag hatte Erfolg. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht die Grundsätze der Abwägung herausgearbeitet:
Bei bauaufsichtlichen Verfügungen, die zum Verlust von Bausubstanz führen würden, hat im Eilverfahren das Aussetzungsinteresse des Bauherrn regelmäßig höheres Gewicht als das Vollzugsinteresse der Bauaufsichtsbehörde. Denn der Vollzug der Beseitigungsverfügung führt immer zu „vollendeten Tatsachen“, die der Bauherr dann in einem anschließenden Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig machen kann. Insbesondere ist der Bauherr schutzwürdig, wenn das Gebäude in der Vergangenheit Bestandsschutz genossen hat, aber auch dann, wenn es jedenfalls gegenwärtig Bestandsschutz genießt. Auch in vermeintlich „klaren Fällen“ einer rechtswidrigen Baumaßnahme ist der Bauherr grundsätzlich schutzwürdig, außer wenn die Rechtswidrigkeit derart auf der Hand liege, dass sich das gerichtliche Verfahren als rechtsmissbräuchlich darstelle. An die Behauptung der Bauaufsichtsbehörde, dass ein Vollzug der Beseitigung dringend geboten sei, sind hohe Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere auch für die Behauptung, der Bauherr sei ein „notorischer Schwarzbauer“, der vorsätzlich illegal baue und dann darauf spekuliere mit den Eilanträgen gegen Beseitigungsverfügung so viel Zeit zu gewinnen, dass er den wirtschaftlichen Nutzungszweck der Baumaßnahme jedenfalls erreiche.