Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden stellt sich auch dort regelmäßig die Frage, ob der Unfallverursacher voll einstandspflichtig ist. Im Grundsatz kommt es bezogen auf den Sachschaden darauf an, wie und in welchem Umfang ein Fahrfehler vorlag und ob nur einer oder auch beide Fahrzeugführer für den Unfall einzustehen haben. Selbst wenn es hierbei zu einer eindeutigen Haftungsverteilung kommt, der Einfachheit halber etwa davon auszugehen ist, dass der Unfallgegner den Unfall zu 100% verschuldet hat, kann sich im Rahmen des Personenschadens dennoch die Frage stellen, ob der Unfallgeschädigte diesen Personenschaden ebenfalls zu 100% ersetzt verlangen kann. Ein häufiger Fallstrick ist hierbei das Nichtanlegen des Gurtes.
Kommt ein im Verfahren eingeholtes Gutachten etwa zu dem Ergebnis, dass die Verletzungen dadurch, dass der Gurt angelegt gewesen wäre, ganz oder teilweise hätten verhindert werden können, so hat der Geschädigte sich dieses Fehlverhalten anspruchsmindernd entgegenhalten zu lassen. Insoweit kann es zu Mitverschuldensabzügen auch oberhalb von 50 Prozent kommen.
Selbst wenn ein Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Verletzungen dennoch eingetreten wären oder aber Verletzungen ähnlichen Ausmaßes trotz angelegtem Gurt nicht ausgeschlossen werden können oder ggf. sogar ebenfalls wahrscheinlich waren, kann es dennoch zu einem Abzug im Rahmen des Mitverschuldens von einem Drittel kommen, wie etwa das OLG München mit Urteil vom 07.06.2013 zum Aktenzeichen 10 U 1931/12 ausurteilte.
Vorsicht ist ebenfalls geboten, wenn durch die spezielle Körperhaltung des Geschädigten die Schutzfunktion des Gurtes (komplett) aufgehoben wird. Hierzu hatte sich ebenfalls das OLG München mit Urteil vom 12.01.2018 zum Aktenzeichen 10 U 2718/15 zu beschäftigen. In diesem Falle hatte sich die Beifahrerin sehr weit nach vorne gebeugt, um einen Gegenstand zu suchen, der in den Fußraum gefallen war. Der Gerichtssachverständige stellte fest, dass der Gurt in dieser Position seinen Sicherungszweck nahezu überhaupt nicht erfüllen konnte und daher nutzlos war. Im Hinblick auf den Personenschaden legte das Gericht daher ein Mitverschulden der Beifahrerin von 40 % zu Grunde.
Es ist daher darauf zu achten, dass der Sicherheitsgurt nicht nur pro forma angelegt ist, sondern so angelegt ist und bedient wird, dass der Gurt auch die ihm zugedachte Schutzwirkung entfalten kann.