Ist nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall das Fahrzeug nicht nutzbar, hat der Geschädigte in der Regel für die Dauer der Gutachtenerstellung und der Reparatur einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn dem Geschädigten ein eigener Zweitwagen zur Verfügung steht, der während dieser Zeit durch den Geschädigten auch genutzt werden konnte. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.07.2022 zum Aktenzeichen 11 U 7/21 den Fall zu entscheiden, ob ein Nutzungsausfall dennoch gefordert werden kann, wenn das beschädigte Fahrzeug einer anderen Kategorie angehört und auf Grund seiner Eigenschaften ein deutlich anderes Fahrvergnügen bietet, als der Zweitwagen. Im Fall war ein Porsche Typ 1 beschädigt worden. Dem Geschädigten stand als Zweitwagen ein Ford Typ 2 zur Verfügung.
Der Geschädigte hatte hier vorgetragen, dass die Nutzung des Zweitwagens ein deutlich geringeres Fahrvergnügen biete und der Ford sich auch auf Grund seiner Sperrigkeit im innerstädtischen Verkehr als ungeeigneter erweise.
Das OLG hat der Argumentation des Geschädigten eine Abfuhr erteilt. Die Nutzung des Ford Typ zwei sei dem Geschädigten durchweg zuzumuten und auch sei das Fahrzeug für die Erledigung der alltäglichen Fahrten und Geschäfte geeignet. Es komme ausschließlich zu einer subjektiv empfundenen Verringerung des Fahrvergnügens, was als immaterielle Beeinträchtigung vom Schädiger allerdings nicht zu ersetzten sei.
Somit steht dem Geschädigten, soweit ihm ein eigener Zweitwagen zur Verfügung steht, für die Dauer der Begutachtung und Reparatur keine Entschädigung für die Zeit des Nutzungsausfalls zu.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juli 2022 – 11 U 7/21