Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies entschied das FG Köln mit Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 3/22). Das Finanzgericht stellte insbesondere fest, dass die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorliegen würden, da es sich bei den Kryptowährungen um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handele.