Wenn Mieter eine Wohnung neu beziehen, haben sie in der Regel keine Kenntnis darüber, ob die Wohnfläche exakt mit der im Mietvertrag angegebenen übereinstimmt. Sie sind nicht verpflichtet, das zu überprüfen. Dieser Feststellung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Mieterin zog im April 2014 in ihre laut Mietvertrag 49,18 qm große Wohnung ein. Erst im April 2021 ließ sie die Wohnung vermessen. Dabei stellte sich heraus, dass ihre Wohnung nur 42,64 qm groß ist. Da die Abweichung nicht unerheblich ist, klagte sie auf Rückzahlung überzahlter Miete seit dem Einzug 2014. Der Vermieter war nicht zur Rückzahlung bereit. Vor Gericht argumentierte er, dass der Mieter die Wohnflächenabweichung mit Einzug hätte bemerken müssen, indem er die Wohnung vermessen lasse. Das habe er nicht getan, also sei der Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum bis 2017 verjährt. Damit kam die Vermieterin weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Bonn durch. Der Streit landete vor dem Bundesgerichtshof. Doch auch hier wurde die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.
Der BGH stellte klar, dass der Anspruch auf Rückzahlung für den Zeitraum bis 2017 nicht verjährt sei. Denn die Frist beginne erst mit Kenntnis der Umstände, die den Anspruch rechtfertigen. Es sei aber nicht üblich, dass bei Bezug einer Wohnung sämtliche Wände und Raumhöhen durch den Mieter ausgemessen werden. Allein der durch die Nutzung vermittelte optische Eindruck oder das Ausmessen einzelner Wände habe dem Mieter keine Kenntnis über die korrekte Wohnfläche bringen können. Eine solche Kenntnis könne erst mit der durch ihn veranlassten Vermessung im April 2021 angenommen werden. Mieter seien nicht verpflichtet, bei Einzug die Wohnung vollständig auszumessen, um eine im Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe zu prüfen. Daher habe der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt, als er von der Wohnflächenabweichung nichts gewusst habe.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023 – VIII ZR 61/23)