Der Schuldner hat der zuständigen Finanzverwaltung über seinen Anwalt die Veräußerung einer Immobilie angeboten, welche ihm nicht gehörte. Ziel war es, eine bereits auf diesem Grundstück eingetragene Sicherungshypothek löschen zu lassen. Die Finanzverwaltung beantragte im weiteren Verlauf mit Erfolg, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Unbedeutend war zum einen die Tatsache, dass nicht der Schuldner selbst falsche Angaben gemacht. Erklärungen eines Anwalts mit Billigung des Mandanten sind diesem zuzurechnen. Ferner war es unschädlich, dass die falschen Angaben in einem Vergleichsvorschlag enthalten waren, weil auch ohne gesetzliche Verpflichtung Äußerungen der Wahrheit entsprechen müssen.
BGH Beschl. v. 18.11.2021 – IX ZB 1/21, BGH-Entscheidungsdatenbank