BGH: Keine uneingeschränkte Klagebefugnis des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und verpflichtet, die Insolvenzmasse zu verwerten. Dies bedeutet aber nicht, dass er alle Ansprüche gerichtlich durchsetzen kann. § 92 InsO bestimmt hier, dass bei solchen Handlungen, die zu einer Verminderung der Insolvenzmasse führten und die zu Haftungsansprüchen führen, die Einziehungsbefugnis beim Insolvenzverwalter liegt. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für solche Ansprüche, die sich gegen den Schuldner selbst richten und den Ansprüchen Handlungen zu Grunde liegen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

BGH Urt. v. 21.10.2021 – IX ZR 265/20, BGH-Entscheidungsdatenbank