Das Landgericht Essen (Urteil vom 06.01.2022 – 6 O 314/21, JurPC Web-Dok. 23/2022) hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unter unserer Beteiligung über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über die verbotene Eigenmacht anwendbar sind, wenn ein Administrator einem anderen Administrator die Administratorenrechte entzieht.
Das LG Essen ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die verbotene Eigenmacht in den §§ 858 ff. BGB auf den Entzug von Administratorenrechten nicht angewandt werden können. Denn diese Vorschriften setzen eine körperliche Sache voraus, die dem Besitzer entzogen wird. Dagegen gibt es keinen Besitz an unkörperlichen Gegenständen wie Computerprogrammen, Daten oder virtuellen Gegenständen.
Wenn einem Administrator die Rechte entzogen werden, kann er demnach keinen Anspruch auf Wiedereinräumung der Rechte aus § 861 Abs. 1 BGB geltend machen. Dem Administrator kann ein solcher Anspruch aber eventuell aus anderen Anspruchsgrundlagen zustehen.