Das OLG Dresden (Endurteil vom 31.08.2021 – 4 U 324/21, openJuR 2021, 33723) hat entschieden, dass auch die physische Zerstörung einer Festplatte im Rahmen einer Reparatur eine Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO darstellt.
Der Kläger hatte eine Festplatte mit darauf befindlichen personenbezogenen Daten zur Reparatur eingesandt. Er erhielt eine andere Festplatte zurück, bei der es sich nicht um die von ihm eingesandte Festplatte handelte.
Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte die auf der Festplatte gespeicherten Daten des Klägers im Sinne der DS-GVO verarbeitet hat, unabhängig davon, ob die Festplatte vernichtet wurde oder zur Zerstörung an den Hersteller zurückgesandt wurde.
In der Einsendung der Festplatte zur Reparatur liegt eine konkludente Einwilligung in den Austausch der Festplatte und in die Datenverarbeitung.