AG Gießen: Mieterwechsel in Wohngemeinschaft

Wer seine Wohnung einer Mietergemeinschaft überlässt, muss mit häufigerem Wechsel einzelner Mieter rechnen als es bei Familien üblich ist. Abgelehnt werden darf der Wechsel aber nur, wenn neu Einziehende als Person dazu einen Anlass bieten.

Dem vom Amtsgericht zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine studentische Mietergemeinschaft bewohnt seit einigen Jahren eine Drei-Zimmer-Wohnung. Wie das Leben so spielt, wechselten immer mal wieder einzelne Studenten an andere Unis oder beendeten ihr Studium und Nachfolger zogen ein. Das funktionierte lange Zeit völlig unproblematisch; bis das Mietshaus verkauft wurde.

Als wieder ein neuer Mieter in die Wohngemeinschaft aufgenommen werden sollte, sperrte sich der neue Vermieter. Seine Ablehnung des Mieterwechsels traf zunächst auf Unverständnis in der Wohngemeinschaft, dann auf Widerstand und führte schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Das Amtsgericht Gießen stärkte die Position der studentischen Mietergemeinschaft. Sie sei berechtigt, jederzeit und ohne ausdrückliche Zustimmung ihres Vermieters einzelne Mitbewohner gegen andere auszutauschen. Diesem Prozedere kann der Vermieter nur widersprechen, wenn es in der Person neu ausgewählter Bewohner einen wichtigen Grund zur Ablehnung gebe.

Das Gericht hatte anhand der Vertragsabschlüsse zur Vermietung festgestellt, dass die ursprüngliche Vermieterin gewusst haben muss, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließe. Denn es waren sämtliche Mieter jung und nicht miteinander verwandt. Auch die räumliche Aufteilung der Wohnung deutete darauf hin. Zudem sei es zu mehreren Mieterwechseln gekommen. All das muss der neue Vermieter anerkennen, da er durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten ist.

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23.11.2020 – 47 C 19/20, Hessenrecht