AG Münster: Fristlose Kündigung nach Lärmbelästigung

Wiederholte nächtliche Lärmbelästigungen durch Feiern und lautstarke Streitereien können zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Das Amtsgericht Münster sah in einem konkreten Fall den Hausfrieden nachhaltig gestört und stimmte der fristlosen Kündigung zu.

Einer Familie mit sechs Kindern in Münster wurde von ihrer Vermieterin fristlos das Mietverhältnis gekündigt. Die Familie wohnte in einem Mehrfamilienhaus. Dort geriet sie wiederholt in Konflikt mit ihren Nachbarn, weil sie – insbesondere in den Nachtstunden – für erheblichen Krach sorgte. Die Beschwerden reichten von Geschrei und Musik bis zu Möbelrücken und nächtlichem Ballspielen.

Der Vermieter hatte die Familie mehrfach abgemahnt; alles schriftlich festgehalten und jeweils auch das Erscheinen der Polizei dokumentiert. Nachdem auch danach in dem Verhalten der Familie keine Besserung eintrat, sprach der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus. Die Mieter zogen jedoch nicht aus der Wohnung aus, sodass der Vermieter Räumungsklage zum Amtsgericht erheben musste.

Der Vermieter argumentierte im Rahmen des Rechtsstreits, dass die wiederholten Verstöße gegen die Nachtruhe sowie die nicht beachteten Abmahnungen den Hausfrieden nachhaltig gestört hätten und daher eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich sei. Die Familie hingegen bestritt die Vorwürfe und schob einer schlechten Bauqualität des Hauses die starke Geräuschbelästigung zu. Außerdem sprach sie von einer gezielten Kampagne der anderen Mieter gegen sie.

Das Gericht folgte der Argumentation des Vermieters. Die Familie habe die Toleranzgrenze deutlich überschritten und durch die nachhaltigen Ruhestörungen ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Der Hausfrieden stelle eine wesentliche Grundlage des Zusammenlebens in einem Mehrfamilienhaus dar und dürfe nicht über ein unvermeidliches Maß hinaus gestört werden. Das Urteil des Amtsgerichts Münster setzt damit klare Grenzen hinsichtlich zumutbarer Belästigung durch Lärm. Gleichzeitig bemühte sich das Amtsgericht, seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden und gewährte den Mietern eine Räumungsfrist von acht Monaten. Die längere Frist sollte es der Familie mit sechs Kindern ermöglichen, eine angemessene Wohnung zu finden.

(Amtsgericht Münster, Urteil vom 24.07.2023 – 28 C 323/23)