BGH: Austausch von Rauchwarnmeldern ist keine Modernisierung

Ein Vermieter erhöht nach dem Austausch von Rauchwarnmeldern die Miete und begründet das mit erfolgter Modernisierung. Ist dies rechtens?

Dem in letzter Instanz vom BGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus sollen nach dem Einbau von neuen Rauchwarnmeldern eine erhöhte Miete zahlen. Der Vermieter macht eine Modernisierungsmieterhöhung um 0,79 Euro monatlich geltend.

Die Wohnung wurde 2013 erstmalig mit gemieteten Rauchwarnmeldern ausgestattet. 2019 ließ der Vermieter diese Geräte durch von ihm gekaufte Rauchwarnmelder austauschen. Danach erklärte er den Einbau der neuen Melder zur Modernisierung.

Doch die Mieter weigern sich eine erhöhte Miete zu zahlen, nur weil bereits vorhandene Geräte erneuert wurden. Der Streit um die Mieterhöhung landet schließlich vor Gericht und beschäftigt nach und nach alle Instanzen, bis hin zum Bundesgerichtshof. Der BGH entscheidet – anders als zuvor Land- und Amtsgericht –, dass die Mieterhöhung nicht rechtens war.

Denn eine Modernisierungsmieterhöhung sei nur unter gewissen Bedingungen möglich; beispielsweise bei baulichen Veränderungen, die den Gebrauchswert des Objekts nachhaltig erhöhen oder die Wohnverhältnisse deutlich verbessern. 

Die erstmalige Ausstattung mit Rauchwarnmeldern stelle zwar eine Erhöhung des Gebrauchswerts und eine Verbesserung der Wohnverhältnisse dar, sodass die Kosten zu einer Mieterhöhung führen können. Die Erneuerung vorhandener Geräte falle allerdings nicht unter Modernisierungsmaßnahmen, wenn sie nicht mit einer technischen Verbesserung oder sonstigen Aufwertung verbunden sind. Der Wechsel von gemieteten zu gekauften Rauchmeldern habe ebenfalls keinerlei Auswirkungen auf den baulichen Zustand der Wohnung.

Richtig sei zwar, dass die die erstmalige Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung der Mieter Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt habe. Dennoch dürfe der Vermieter die Kosten für die Erneuerung der Rauchmelder keinesfalls “ersatzweise” für die 2013 nicht umgelegten Kosten der erstmaligen Installation von Rauchmeldern auf seine Mieter umlegen.

(BGH-Urteil vom 24. Mai 2023 – VIII ZR 213/21)