Der Bundesgerichtshof (BGH) hält eine Eigenbedarfskündigung für grundsätzlich zulässig, wenn der Vermieter seine bewohnte Wohnung umbauen möchte, um sie danach zu verkaufen und deshalb in eine bisher vermietete Wohnung umziehen will.
Ein Vermieter in Berlin-Charlottenburg plante, seine Wohnung im vierten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit dem noch auszubauenden Dachgeschoss zu verbinden, um sie dann anschließend zu verkaufen. Er selbst wollte für die Zeit der Umbauarbeiten und auch danach in seine Zwei-Zimmer-Wohnung im dritten Stock ziehen. Da die Wohnung vermietet war, kündigte er seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs. Als die Mieterin, die seit 2006 in der Wohnung lebte, nicht ausziehen wollte, klagte er auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Beim AG Berlin-Charlottenburg hatte er damit Erfolg. Doch die nächste Instanz, das LG Berlin, wertete die Kündigung als missbräuchliche Verwertungskündigung (nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Es wies die Klage ab, da es allein um einen optimalen Verkaufspreis, nicht aber um echten Eigenbedarf gehe. Der Vermieter “benötige” die Wohnung nicht, damit sei der Eigenbedarf nicht ausreichend gegeben. Die Sache ging in die Revision zum BGH. Hier stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam sein kann. Denn entscheidend sei, ob der Eigennutzungswunsch des Vermieters von ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist. Das Tatbestandsmerkmal „Benötigen“ verlange nicht, dass der Vermieter zwingend auf die Wohnung angewiesen sei. Es reiche aus, dass er den plausiblen Wunsch hat, sie künftig selbst zu nutzen. Der BGH machte deutlich, dass Gerichte nicht ihre eigenen Vorstellungen von angemessenem Wohnen an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters setzen dürften.
Auch eine Verwertungskündigung wie es das Landgericht Berlin ausgelegt hatte, komme nicht in Betracht, da der Vermieter nicht die vermietete Wohnung verkaufen wolle, sondern eine Verwertung seiner eigenen Einheit im vierten Stock geplant hat. Den damit einhergehenden Eigenbedarf könne der Vermieter geltend machen – auch wenn er seinen Bedarf durch den Umbauwunsch selbst herbeigeführt habe.