BGH: Mieter muss behaupteten unrenovierten oder renovierungs­bedürftigen Zustand der Wohnung zum Mietbeginn nachweisen

Ein Mieter muss im Streitfall nachweisen, dass ihm zu Mietbeginn eine unrenovierte oder renovierungs­bedürftige Wohnung übergeben wurde. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 entschieden.

Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Ostwestfalen-Lippe entstand zwischen den Vertragsparteien ein Streit über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Mieterin vertrat dabei die Auffassung, dass Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da ihr die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert übergeben worden sei. Dies wurde seitens der Vermieterin bestritten. Sowohl das Amtsgericht Blomberg als auch das Landgericht Detmold entschieden in der Folge gegen die Mieterin. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof über den Fall entscheiden.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Klausel, die den Mieter einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung ohne angemessenen Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichte, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Diese Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass die Renovierungspflicht des Mieters eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung betreffe. Jedoch trage der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. In dem vorliegenden Fall konnte die Mieterin der ihr obliegenden Beweispflicht nicht ausreichend nachkommen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZB 43/23 –