Kündigung des Mieters wegen Beleidigung?

In einem Mietverhältnis kann es mal zu Spannungen zwischen dem Mieter und Vermieter oder von Mitmietern kommen. Wenn dieser Streit hochkocht, ist schnell mal ein böses Wort verloren, dass nicht mehr zurückgenommen werden kann. Doch was droht, wenn der Mieter seinen Vermieter oder anderer Personen beleidigt?

Wie so oft hängt es hier vom Einzelfall ab.

In Fällen ehrverletzender Beleidigungen ist der Vermieter zum Ausspruch der fristlosen, außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn diese absichtlich und zielgerichtet ausgesprochen werden, etwa wenn der Mieter ihn als „promoviertes Arschloch“ bezeichnet (AG München, Az. 474 C 18543/14).

Bei schweren ehrverletzenden Beleidigungen ist der Vermieter in der Regel berechtigt, eine außerordentliche, fristlose Kündigung auszusprechen. „Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch“ reichte dem Landgericht Köln (Az. 1 S 365/92) für eine solche aus.

Jedoch kommt es auch hier auf die Umstände an, in denen eine solche Beleidigung ausgesprochen wird. Erfolgt diese aus einem Zustand der Volltrunkenheit (AG Köln Az. 210 C 148/98) heraus, rechtfertigen selbst Äußerungen wie Miststück oder Schlampe keine außerordentliche fristlose Kündigung. Das gleiche gilt, wenn der Mieter zu der Beleidigung provoziert worden ist. In diesem Fall ist in der Regel eine Abmahnung auszusprechen.

Ob schwere Beleidigungen zu einer fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigen, kann in der Regel nur schwer prognostiziert werden. In der Regel berechtigen absichtliche Beleidigungen wie „Fotze“ oder „russische Schlampe“ aber zu einer ordentlichen Kündigung, ohne das es einer vorherigen Abmahnung bedarf. (LG Coburg, Az. 32 S 85/08).

Es ist weiter nicht erforderlich, dass die Beleidigung gegenüber dem Vermieter ausgesprochen wird. Beleidigt der Mieter Mietmieter, Gäste von Mietern oder Gäste des Vermieters, so kann auch dies je nach Intensität der Beleidigung zu einer Abmahnung, ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung führen.

Die Verbindung einer Beleidigung mit Gesten, die diese verstärken sollen, fallen bei der Bemessung ebenfalls ins Geweicht. Wird die Beleidigung mit einer Tätlichkeit verbunden, ist nur in Ausnahmefällen von der außerordentlichen Kündigung abzusehen.