Darf laut mietvertraglicher Regelung zur Indexmiete nur der Vermietende die Miete erhöhen, die Mietenden aber haben keine Möglichkeit zur Absenkung, so ist diese Regelung unwirksam.
Kurz zur Erinnerung: Als Indexmiete wird eine Miete bezeichnet, die an den Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt ist. Daher steigt oder sinkt die Miete in gleichem Maße wie die Inflation. So sollte es zumindest sein.
Im hier verhandelten Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete für die Monate Februar bis April 2023. Der Vermieter hatte mit den Mietern eine Indexmiete vereinbart und für den genannten Zeitraum trat eine Indexmieterhöhung ein. Die Regelung im Mietvertrag zur Indexmiete bezog sich nur auf Erhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, über die Möglichkeiten der Mieter, den Mietzins abzusenken war nichts geschrieben. Daher erachteten die Mieter die Indexmietvereinbarung für unwirksam. Das Amtsgericht bestärkte sie in ihrer Annahme. Der Vermieter fand das nicht in Ordnung und ging in Berufung.
Das Landgericht Berlin II stellte sich hinter die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter haben gemäß § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete. Denn sie hatten die erhöhte Miete ohne Rechtsgrund gezahlt. Die im Mietvertrag enthaltene Indexklausel ist gemäß § 557 b Abs. 5 BGB unwirksam.
Die Vereinbarung, so das Landgericht, bilde die Möglichkeit zur Absenkung der Miete nicht ab, daher handele es sich um eine sogenannte Einseitigkeitsklausel, die nur dem Vermieter eine Erhöhung gestatte. Diegesamte Indexklausel sei somit unwirksam.
Landgericht Berlin II, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 67 S 83/24